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Beamten einstimmig dafür aussprechen. Der Beschluß ist dem Antragsteller vom
Hauptzollamte mitzuteilen. Auskunft über die Gründe einer Ablehnung zu geben, ist
das Hauptzollamt nicht verpflichtet. Von der Bewilligung oder der Aenderung
einer Stundung ist der Verwaltung des Fürstlichen Ministerialdepositums durch
Uebersendung der Verpfändungsverhandlung (§ 19) Nachricht zu geben. Abschrift
der Verhandlung ist beim Hauptzollamt zurückzubehalten. Die zur Sicherung
angenommenen Werte (§ 10 Nr. la bis h), Verpflichtungserklärungen (§ 15) usw.
werden von der Verwaltung des Fürstlichen Ministerialdepositums in Venvahrung
genommen. Die Verwahrung der zu den angenommenen Wertpapieren gehörigen
Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine, sowie etwaiger Erneuerungsscheine für
solche erfolgt bei dem Hauptzollamte oder dem örtlich zuständigen Zollamte.
2. Stimmen die zuständigen Beamten der Bewilligung, Weiterbewilligung,
Erhöhung oder Einschränkung einer Stundung nicht sämrlich zu, so tritt eine
Stundung nicht ein, oder die bewilligte Stundung ist zu widerrufen. Wird
eine Erhöhung oder Einschränkung der Stundung abgelehnt, so ist, wenn keine
Bedenken bestehen, die Stundung in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren.
§60.
Innerhalb der Vorschriften dieser Stundungsordnung können die zu= Besuonig und
ständigen Beamten des Hauptzollamts oder für die Reichserbschaftssteuer daserowertttgg
Erbschaftssteueramt ohne höhere Genehmigung Stundung bewilligen und bleiben Sbbeiddens.
bei Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Verpflichtungen im Falle eines bewilliguno.
Verlustes außer Verantwortung.
8 10.
1. Die vom Stundungsnehmer zu leistende Sicherheit kann, unbeschadet der rt der
für einzelne Abgabenzweige bestehenden besonderen Vorschriften, bewirkt werden durch Sicherheit
a) Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reiches, des Fürstentums
Neuß j. L. oder eines anderen deutschen Bundesstaates (Anleihe-
scheinen, volleingezahlten Interimsscheinen zu neuen Anleihen bis
zur Ausgabe der wirklichen Stücke, Schatzanweisungen) einschließlich
der den Staatsschuldverschreibungen gesetzlich gleichgestellten Papiere,
sowie von Anteilscheinen der Reichsbank,
b) Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in
das Staatsschuldbuch cines deutschen Bundesstaates eingetragen sind,
sowie von Schuldbüchern der Fürstlichen Landessparkassen,