Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Lombardverkehr zu verfahren, jedoch sind auch diese Papiere nicht über den 
Nenmvert als Sicherheit anzunehmen. 
Für die Zuckersteuer ist die Hinterlegung mündelsicherer (§ 1807 
des B. G. B.) Wertpapiere zum Kurswerte, nicht über den Nennwert hinaus, 
gesetzliche Bedingung. 
2. Nachdem die Sicherheit einmal bestellt ist, bedarf es wegen eines 
unerheblichen Sinkens der Börsenpreise einer Verstärkung der Sicherheit nicht. 
Als Anhalt dafür, was als ein erhebliches Sinken anzusehen ist, kann die für 
die Reichsbankanstalten bestehende Vorschrift gelten, wonach in der Regel ein 
Sinken des Börsenpreises um mehr als fünf vom Hundert als erheblich an- 
zusehen ist. Einc nachträgliche Ergäuzung der Pfandbestellung wegen eines 
Rückganges des Börsenpreises der Reichs= und deutschen Staatspapiere darf 
nur mit vorgängiger Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für 
die Finanzen, gefordert werden. 
Ein Umtausch hinterlegter Wertpapiere ist nur aus besonderen Gründen 
mit Genehmigung des Fiürstlichen Ministeriums, Abteilung für die Finanzen, 
zulässig. Die Umwandlung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines 
deutschen Bundesstaates in Schuldbuchforderungen ist als ein solcher Umtausch 
nicht anzusehen. 
3. Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil= und 
Ernenerungsscheine zu hinterlegen. Dem Niederleger können die während des 
Kalenderjahres der Niederlegung fällig werdenden Zinsscheine belassen und die 
während der folgenden Kalenderjahre fällig werdenden Zinescheine von Jahr zu 
Jahr im voraus auosgehändigt werden. Die Aushändigung hat im Dezember 
des dem Fälligkeitsjahre voransgehenden Kalenderjahres stattzufinden. 
4. Das Verzeichnis der bei der Reichsbank beleihbaren Wertpapiere und 
der beleihbare Teilbetrag des Börsenpreises ist aus dem von Zeit zu Zeit zur 
Ausgabe gelangenden Druckhefte „Allgemeine Bestimmungen über den Geschäfts- 
verkehr mit der Reichsbank“ zu ersehen. Nötigenfalls sind bei der nächsten 
Reichsbankanstalt über die Beleihbarkeit der Wertpapiere im Lombardverkehr 
Erkundigungen einzuziehen. 
8 12. 
1. Vor der Verpfändung von Reichs= oder Staatsschuldbuchforderungen 
8 10 Nr. 1b) ist durch Vorlegung eines beglaubigten Buchauszuges nachzmoeisen, 
2 P der eingetragene Buchgläubiger über die Forderung unbeschränkt verfügen kann. 
Schuldbuch- 
soꝛ 
rderungen.
	        
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