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Lombardverkehr zu verfahren, jedoch sind auch diese Papiere nicht über den
Nenmvert als Sicherheit anzunehmen.
Für die Zuckersteuer ist die Hinterlegung mündelsicherer (§ 1807
des B. G. B.) Wertpapiere zum Kurswerte, nicht über den Nennwert hinaus,
gesetzliche Bedingung.
2. Nachdem die Sicherheit einmal bestellt ist, bedarf es wegen eines
unerheblichen Sinkens der Börsenpreise einer Verstärkung der Sicherheit nicht.
Als Anhalt dafür, was als ein erhebliches Sinken anzusehen ist, kann die für
die Reichsbankanstalten bestehende Vorschrift gelten, wonach in der Regel ein
Sinken des Börsenpreises um mehr als fünf vom Hundert als erheblich an-
zusehen ist. Einc nachträgliche Ergäuzung der Pfandbestellung wegen eines
Rückganges des Börsenpreises der Reichs= und deutschen Staatspapiere darf
nur mit vorgängiger Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für
die Finanzen, gefordert werden.
Ein Umtausch hinterlegter Wertpapiere ist nur aus besonderen Gründen
mit Genehmigung des Fiürstlichen Ministeriums, Abteilung für die Finanzen,
zulässig. Die Umwandlung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines
deutschen Bundesstaates in Schuldbuchforderungen ist als ein solcher Umtausch
nicht anzusehen.
3. Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil= und
Ernenerungsscheine zu hinterlegen. Dem Niederleger können die während des
Kalenderjahres der Niederlegung fällig werdenden Zinsscheine belassen und die
während der folgenden Kalenderjahre fällig werdenden Zinescheine von Jahr zu
Jahr im voraus auosgehändigt werden. Die Aushändigung hat im Dezember
des dem Fälligkeitsjahre voransgehenden Kalenderjahres stattzufinden.
4. Das Verzeichnis der bei der Reichsbank beleihbaren Wertpapiere und
der beleihbare Teilbetrag des Börsenpreises ist aus dem von Zeit zu Zeit zur
Ausgabe gelangenden Druckhefte „Allgemeine Bestimmungen über den Geschäfts-
verkehr mit der Reichsbank“ zu ersehen. Nötigenfalls sind bei der nächsten
Reichsbankanstalt über die Beleihbarkeit der Wertpapiere im Lombardverkehr
Erkundigungen einzuziehen.
8 12.
1. Vor der Verpfändung von Reichs= oder Staatsschuldbuchforderungen
8 10 Nr. 1b) ist durch Vorlegung eines beglaubigten Buchauszuges nachzmoeisen,
2 P der eingetragene Buchgläubiger über die Forderung unbeschränkt verfügen kann.
Schuldbuch-
soꝛ
rderungen.