Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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1. Wer gestundete Abgaben durch Hinterlegung von Niederlegungs- 
bescheinigungen der zugelassenen Bankanstalten und Kassen über von ihm für 
eigene Rechnung hinterlegte Wertpapiere sicherstellen will, hat eine Bescheinigung 
der Bank oder Kasse beizubringen, daß die in der Niederlegungsbescheinigung 
benannten Papiere umlanffähig (d. h. lombardfähig und nicht gesperrt) sind. 
2. Wer die Sicherheit bestellt, hat das ihm der Bank oder Kasse gegen- 
lber zustehende Rückforderungsrecht und die hinterlegten Wertpapiere unter 
Uebergabe der Niederlegungsbescheinigung dem Hauptzollamt nach Maßgabe der 
Anlage 6 in der Art zu verpfänden, daß dieses ermächtigt wird, von der Bank 
gegen Rückgabe der von dem Hauptzollamt mit der Empfangsbescheinigung ver- 
sehenen Niederlegungsbescheinigung die hinterlegten Wertpapiere abzuheben und 
sich daraus bezahlt zu machen. Ein Muster zu einer solchen, der Bank oder 
Kasse einzureichenden Erklärung ist in der Anlage #n# beigefügt. n 
3. Von dieser Erklärung hat das Hauptzollamt in Gemeinschaft mit dem , 1. 
Verpfänder der Bank oder Kasse gegen Empfangsbescheinigung Mitteilung zu — 
machen und daran das gemeinschaftliche Ersuchen zu knüpfen, die Wertpapiere 
fortan für das Hauptzollamt zu verwahren und nur dem Hauptzollamt gegen 
dessen Empfangsbescheinigung herauszugeben. Der Mitteilung über die Ver- 
psändung, die in zwei Ausfertigungen zu lübersenden ist, ist das in der Anlage b 
beigefügte Muster zugrunde zu legen. 
4. Die Stundung kann erst nach Eingang der Bescheinigung der Bank 
oder sse über den Empfang dieser Erklärungen in Anspruch genommen werden. 
5. Die Postgebühren für den schriftlichen Verkehr mit der Bank und alle 
sonstigen aus der Annahme der Niederlegungebescheinigungen etwa erwachsenden 
besonderen Kosten hat der Stundungsnehmer zu tragen oder zu erstatten. 
Die Niederlegungsbescheinigungen nebst den zugehörigen Schriftstücken 
Werwiändnngsertlri und Verpfändungsbenachrichtigung) sind an die Verwaltung 
des Fülrstlichen Ministerialdepositums zur Verwahrung abzugeben. 
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## 
* 
8 14. 
1. Uebernimmt die Reichsbank die Verpflichtung, zugunsten eines Stundungs- rn. 6. 
nehmers auf Verlangen des Hauptzollamtes die Stundungssumme zu zahlen, rope 
so hat der Stundungsnehmer einc schriftliche Erklärung der Reichsbank hierliber 
nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster vorzulegen. In der Erklärung 
ist als die zum Empfange und zur Forderung der Zahlung berechtigte Behörde 
das Hauptzollamt anzugeben. 
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