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1. Auf andere Weise, z. B. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Hulde chest
Grundstlcken, durch Verpfändung von mündelsicheren Forderungen, für die eine e tenche
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, durch Bürgschaft kann nur *
mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für die Finanzen, 10
Sicherheit bestellt werden. Ebenso dürfen Wertpapiere, die von der Reichsbank Wertpaviere.
nicht beliehen werden, nur mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums,
Abteilung für die Finanzen, als Sicherheit zugelassen werden.
Umfaßt die Bürgschaft in gewöhnlicher Form nur einen Teil der Stundungs-
summe, so finden die Vorschriften im § 15 Nr. 5 Anwendung.
2. Für die Zuckersteuer kann durch erststellige Hypothek auf die Zucker-
fabrik bis zur Hälfte ihres durch amtliche Sachverständige zu ermittelnden
bleibenden Wertes Sicherheit geleistet werden. Für die anderen Abgabenzweige
müssen als Sicherheit angebotene Hypotheken den Voraussetzungen entsprechen,
unter denen Mündelgeld in Hypotheken angelegt werden darf (3. vgl. § 115 des
reußischen Ausführungsgesetzes zum B. G. B. vom 10. August 1899.)
3. Bei hypothekarischer Verpfändung von Gebänden tritt die Stundung
erst in Kraft, nachdem dic beteiligte Feuerversicherungs-Gesellschaft die rechts-
verbindliche Erklärung abgegeben hat, daß sie im Falle des Abbrennens des
Gebäudes die Versicherungsgelder bis zur Höhe der verpfändeten Forderung nicht
ohne Genehmigung des Hauptzollamtes, und wenn es verlangt werde, nur an
die zuständige Zollkasse zahlen wolle. Die Löschung einer im Grundbuche ein-
getragenen Verpfändung bedarf der Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums,
Abteilung für die Finanzen. Die Kosten der Pfandbestellung einschließlich der
Wertfestsetzung von Grundstücken und der Pfandentlassung hat der Stundungs-
nehmer zu tragen.
4. Bei Verpfändung von Wertpapieren, die einen Börsen= oder Marktpreis
nicht haben, ist in der Verpfändungsverhandlung (§ 19) zum Ausdruck zu bringen,
daß die Zollverwaltung bei dem Verkaufe der Papiere an die Vorschriften der
8§§ 1236, 1237 Satz 2, 1238 und 1239 B. G. B. nicht gebunden ist.
8 18.
Bei einer erforderlich werdenden Verwertung des bestellten Pfandes zur Ffand.
Deckung der Abgabenforderung sind die Vorschriften in den 8§ 1147, 1204 verwertung.
bis 1258, 1280 bis 1290 B. G. B. zu beachten, soweit nicht in der mit dem
Stundungsnehmer aufzunehmenden Verhandlung (vgl. § 19, Anlage 5 und 0)