Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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etwas anderes vereinbart ist. Bestehen Zweifel über die zu ergreifenden Maß- 
regeln, so ist an das Fürstliche Ministerium, Abteilung für die Finanzen, zu 
berichten. Diesem steht auch dann die Entscheidung zu, wenn zur Annahme der 
Sicherheit seine Genehmigung erforderlich gewesen war. 
Verpfändungs- 
vrdnd 5 10. 
1. Soll die beantragte Stundung bewilligt werden, so wird mit dem 
*Wd'* Stundungsnehmer eine Verhandlung nach dem in Anlage 5 oder 6 gegebenen 
gueghh Muster aufgenommen. Gleichzeitig ist die verabredete Sicherheit zu stellen. 
2. Dem Stundunganehmer ist auf Wunsch eine als solche ausdrilcklich 
zu bezeichnende Abschrift der Verhandlung auszuhändigen. 
8 20. 
Stndungg= 1. Die Abfertigung der Waren, für die die Abgabe fortlaufend gestundet 
für geschulis, verden soll, hat in derselben Weise zu geschehen wie bei sofortiger Entrichtung der 
Stundungen. Abgabe. Der Abgabenbetrag wird wie gewöhnlich in das Einnahmebuch ein- 
getragen. Die Stundung der Reichserbschaftsstener wird jedoch nur im Erbschafts- 
steuer-Sollbuch vermerkt. 
2. Der Stundungsnehmer hat, so oft er Anschreibungen auf die ihm 
bewilligte Stundungssumme begehrt, über jeden einzelnen anzuschreibenden Vetrag 
der Zahlstelle ein schriftliches Stundungoanerkenntnis nach dem Muster, Anlage 7, 
ue abzugeben. 
3. Vor der Uebergabe dieses Anerkenntnisses und vor der Buchung der 
Abgabe im Einnahmebuche dürfen die abgabenpflichtigen Gegenstände und die 
zum Zweck der Versteuerung erstandenen Steuerzeichen, abgesehen von der im 
§5 21 vorgesehenen Ausnahme, nicht verabfolgt werden. 
.Ist die Stundung von solchem Umfange, daß es für die Geschäfts- 
venvaltung und lUlebersicht der Zollkasse wünschenowert ist, die über die nämliche 
Abgabe lantenden Stundungsanerkenntnisse eines Monats gegen ein Haupt- 
anerkenntnis einzutanschen, so kann dem Stundungsnehmer die Aufstellung eines 
—iis solchen nach dem Muster Anlage 8 aufgegeben werden. 
5. Bei der Stundung der Tabakgewichtssteuer ist, soweit sie auf Grund 
Anerkenntnio von Tabaksteuerkreditzertifikaten in Anspruch genommen wird, für die Stundungs- 
arshehnd e s nentamtnis das dem Regulative, betreffend die Kreditiermg der Tabakgewichts- 
steuer, vom 16. Juni 1880 angefügte Muster D zu benutzen. 
Haupt · 
anersenntnis.
	        
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