8 21.
1. Es ist gestattet, für die aus mehreren Abfertigungspapieren ent- J-
sprungenen, an einem Tage fällig gewordenen Beträge der nämlichen Abgabe
nur ein Stundungsanerkenntnis (Tagesanerkenntnis) über den Gesamtbetrag
abzugeben, sofern jeder Einzelbetrag für sich stundungsfähig ist. In dem Aner-
kenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen.
2. Die Verabfolgung der Ware kann in diesem Falle, wenn für die be-
willigte Stundung volle Sicherheit bestellt ist, auch vor Abgabe des Tages-
anerkenntnisses erfolgen, nachdem in dem einzelnen Abfertigungspapiere, worin
die Stundung auedrücklich (z. B. mit den Worten „Verzollung unter Stundung")
beantragt sein muß, die Anschreibung des zu stundenden Betrages im Einnahme-
buche amtlich vermerkt worden ist.
8 22.
Die Anerkenntnisse sind von den Zahlungspflichtigen, und wenn diese Hellstehuung der
Inhaber oder Teilhaber von kaufmännischen Firmen sind, von den Personen,
deren Unterschrift nach dem Handels= oder Genossenschaftsregister zur Verpflichtung
der Firma nötig ist, mit Tinte zu unterzeichnen.
§ 28.
Die nach § 8 Nr. 1 zur Eufechun über die Stundung berufenen Verossichung
Beamten haben die v Verilschwe sich von der Lage und den Verhältnissen der Suhsee be-
Stundungsnehmer und Bürgen und üler etwaige Aenderungen in der Person Fohsenste
der Gesellschafter oder Genossen auf geeignete Weise in fortdauernder Kenntnis dih e sade
zu erhalten, und wenn ihnen Umstände bekannt werden, die gegen ihre Zuver-der Plashldeten.
lässigkeit oder Tauglichkeit Bedenken erregen, sofort die zur Sicherung der
Staatskasse nötigen Maßregeln zu ergreifen. Ueber die Weitergewährung der
ganz oder zum Teil durch Wechsel sichergestellten Stundungen haben die zu-
ständigen Beamten wenigstens eimmal im Jahr und zwar im Monat November
auf Grund schriftlicher Gutachten (§ 8) zu beschließen. In den Fällen, in denen
nur ein Teilbetrag der Stundungssumme sichergestellt, oder von einer Sicherheits-
leistung ganz abgesehen worden ist, haben die verantwortlichen Beamten halb-
jährlich während der Dauer einer solchen Stundungsbewilligung ihr Gutachten
darübber schriftlich abzugeben, ob nach den von ihnen angestellten Nachforschungen
der Fortgewährung der Stundung ohne vollständige oder ohne jede Sicherheit
Bedenken entgegenstehen. Kommen bei der teilweisen Sicherstellung Wechsel in