Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

8 21. 
1. Es ist gestattet, für die aus mehreren Abfertigungspapieren ent- J- 
sprungenen, an einem Tage fällig gewordenen Beträge der nämlichen Abgabe 
nur ein Stundungsanerkenntnis (Tagesanerkenntnis) über den Gesamtbetrag 
abzugeben, sofern jeder Einzelbetrag für sich stundungsfähig ist. In dem Aner- 
kenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen. 
2. Die Verabfolgung der Ware kann in diesem Falle, wenn für die be- 
willigte Stundung volle Sicherheit bestellt ist, auch vor Abgabe des Tages- 
anerkenntnisses erfolgen, nachdem in dem einzelnen Abfertigungspapiere, worin 
die Stundung auedrücklich (z. B. mit den Worten „Verzollung unter Stundung") 
beantragt sein muß, die Anschreibung des zu stundenden Betrages im Einnahme- 
buche amtlich vermerkt worden ist. 
8 22. 
Die Anerkenntnisse sind von den Zahlungspflichtigen, und wenn diese Hellstehuung der 
Inhaber oder Teilhaber von kaufmännischen Firmen sind, von den Personen, 
deren Unterschrift nach dem Handels= oder Genossenschaftsregister zur Verpflichtung 
der Firma nötig ist, mit Tinte zu unterzeichnen. 
§ 28. 
Die nach § 8 Nr. 1 zur Eufechun über die Stundung berufenen Verossichung 
Beamten haben die v Verilschwe sich von der Lage und den Verhältnissen der Suhsee be- 
Stundungsnehmer und Bürgen und üler etwaige Aenderungen in der Person Fohsenste 
der Gesellschafter oder Genossen auf geeignete Weise in fortdauernder Kenntnis dih e sade 
zu erhalten, und wenn ihnen Umstände bekannt werden, die gegen ihre Zuver-der Plashldeten. 
lässigkeit oder Tauglichkeit Bedenken erregen, sofort die zur Sicherung der 
Staatskasse nötigen Maßregeln zu ergreifen. Ueber die Weitergewährung der 
ganz oder zum Teil durch Wechsel sichergestellten Stundungen haben die zu- 
ständigen Beamten wenigstens eimmal im Jahr und zwar im Monat November 
auf Grund schriftlicher Gutachten (§ 8) zu beschließen. In den Fällen, in denen 
nur ein Teilbetrag der Stundungssumme sichergestellt, oder von einer Sicherheits- 
leistung ganz abgesehen worden ist, haben die verantwortlichen Beamten halb- 
jährlich während der Dauer einer solchen Stundungsbewilligung ihr Gutachten 
darübber schriftlich abzugeben, ob nach den von ihnen angestellten Nachforschungen 
der Fortgewährung der Stundung ohne vollständige oder ohne jede Sicherheit 
Bedenken entgegenstehen. Kommen bei der teilweisen Sicherstellung Wechsel in
	        
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