Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Frage, so kann eine der halbjährlichen Prüfungen mit der für Wechselsicherheiten 
ohnehin im November jedes Jahres vorzunehmenden Prüfung verbunden werden. 
Im Falle der Verpfändung von Warenvorräten (6§8 108, 16) haben die zu- 
ständigen Beamten darüber zu wachen, daß der Wert des auf Lager zu haltenden 
Mindestbestandes nicht unter den Betrag heruntergeht, der zur Sicherstellung 
der Stundungssumme nach § 16 Ziffer 3 erforderlich ist. 
8 24. 
M#sreln bei Entstehen Bedenken über die Zuverlässigkeit eines Stundungsnehmers 
ursin oder den Wert der von ihm bestellten Sicherheit, so haben die nach 8§ 8 Nr. 1 
ab zur Entscheidung berufenen Beamten sich über die Bestellung einer anderen 
Sicherheit oder über die Beschränkung oder den Widerruf der Stundung oder 
über die Einziehung der gestundeten Abgaben unter Umständen im Verwaltungs- 
zwangsverfahren sofort schlüssig zu machen. 
8 25. 
Weresnder 1. Der Widerruf der Stundung kann ausgesprochen werden, wenn der 
Stundungsnehmer auch nur eine der für die Bewilligung der Stundung vor- 
geschriebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Wenn bei einzelnen Abgaben- 
zweigen als Bedingung für die Stundung die jährliche Entrichtung eines be- 
stimmten Mindestbetrages an Abgaben vorgeschrieben ist, so kamm, wenn der 
Stundungsnehmer diese Bedingung in einem Jahre nicht zu erfüllen vermocht 
hat, vom Widerruf der Stundung zunächst für ein Jahr abgesehen werden, sofern 
der Geschäftsrückgang durch außergewöhnliche Ereignisse herbeigeführt worden ist. 
2. Der Widerruf der Stundung kann namentlich dann ausgesprochen 
werden, wenn der Stundungsnehmer auch nur einmal versäumt, die gestundete 
Abgabe bis zum Fälligkeitstage zu zahlen oder Stundungsanerkenntuisse recht- 
zeitig abzugeben oder in Fällen von Stundungsüberschreitungen G 4 Nr. 3) die 
geforderten Abzahlungen bis zu dem ihm bestimmten Zeitpunkte zu leisten, oder 
wenn er es unterläßt, die Versicherung der verpfändeten Waren (8 16 Nr. 2) 
rechtzeitig zu erneuern, oder wenn er der Vorschrift in 97 Nr. 2 oder in § 15 
Nr. 6 zuwiderhandelt. 
3. Wird die Stundung sofort widerrufen, so sind sämtliche gestundeten 
Abgabebeträge sogleich einzuzahlen. Erfolgt der Widerruf für einen späteren 
bestimmten Zeitpunkt, so müssen bis dahin sämtliche angeschriebenen Beträge, 
soweit sie nicht wegen Ablaufs der Stundungsfrist bereits vorher abzulösen 
waren, eingezahlt werden.
	        
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