Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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8 26. 
Ueber die Einziehung der gestundeten Abgaben im Falle einer Kriegs-Einziehung der 
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gefahr gelten die vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen. haben Wrediie 
riecsbeahr. 
8 27. 
1. Die Ablösung der gestundeten Beträge hat durch Barzahlung oder Arie 2 Ab · 
durch Ueberweisung im Giroverkehre zu erfolgen. 
2. Auf gestundete Zuckersteuer können völlige Steuervergütungen für 
ausgeführte oder niedergelegte zuckerhaltige Waren und auf gestundete Branntwein= 
steuer fällige B scheine jederzeit in Anrechnung ge- 
nommen werden. Stenervergütungen oder Vergütungsscheine, die an einem 
Sonn= oder Feiertage fällig werden, können bereits am vorhergehenden Werktage 
in Anrechnung gebracht werden. Die zur Zahlung angewiesenen, noch nicht 
fälligen Steuervergütungen für ausgeführte oder niedergelegte zuckerhaltige Waren 
dürfen auf solche gestundete Zuckersteuer in Anrechnung gebracht werden, die im 
sechsten Monat nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung dieser Waren 
oder später fällig wird. Die nicht fälligen B 
und die Branntwein-Kontingentscheine dürfen zur Ablösung von gestundeter 
Branntweinsteuer venvandt werden, die im sechsten Monat nach dem Monat der 
Denaturierung, Ausfuhr oder Rbschreibung des im Schein bezeichneten Branntweins 
oder später fällig wird (vugl. auch § 79 der Bfr. 
Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann die Anrechnung der 
Scheine zeitweilig ausgeschlossen werden. 
3. Auf die Ablösung von gestundeten Zöllen für gewisse Waren durch 
Einfuhrscheine (Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 § 11) finden die Vor- 
schriften der Einfuhrscheinordnung (§ 20) Anwendung. 
5 28. 
1. Die Stundung der Zülle, Tabaksteuer, Zigarettensteuer, Zuckersteuer, *#n- 
Salzabgaben, der Branntwein= und der Essigsäureverbrauchsabgabe, der Schaum- Vehendluner 
weinstener, Brausteuer und Spielkartenstempelsteuer, sowie der Beleuchtungsmittel- Eiundungen- 
steuer und der Zündwarenstener erfolgt auf Rechnung der Reichskasse, aber auf 
Gefahr der reußischen Staatskasse. Die Stundung der Reichsstempelabgabe von 
Lotterielosen erfolgt auf Rechnung und Gefahr der reußischen Staatskasse. Die 
gestundeten Beträge werden in den Stundungsbüchern nachgewiesen. 
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