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8 26.
Ueber die Einziehung der gestundeten Abgaben im Falle einer Kriegs-Einziehung der
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gefahr gelten die vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen. haben Wrediie
riecsbeahr.
8 27.
1. Die Ablösung der gestundeten Beträge hat durch Barzahlung oder Arie 2 Ab ·
durch Ueberweisung im Giroverkehre zu erfolgen.
2. Auf gestundete Zuckersteuer können völlige Steuervergütungen für
ausgeführte oder niedergelegte zuckerhaltige Waren und auf gestundete Branntwein=
steuer fällige B scheine jederzeit in Anrechnung ge-
nommen werden. Stenervergütungen oder Vergütungsscheine, die an einem
Sonn= oder Feiertage fällig werden, können bereits am vorhergehenden Werktage
in Anrechnung gebracht werden. Die zur Zahlung angewiesenen, noch nicht
fälligen Steuervergütungen für ausgeführte oder niedergelegte zuckerhaltige Waren
dürfen auf solche gestundete Zuckersteuer in Anrechnung gebracht werden, die im
sechsten Monat nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung dieser Waren
oder später fällig wird. Die nicht fälligen B
und die Branntwein-Kontingentscheine dürfen zur Ablösung von gestundeter
Branntweinsteuer venvandt werden, die im sechsten Monat nach dem Monat der
Denaturierung, Ausfuhr oder Rbschreibung des im Schein bezeichneten Branntweins
oder später fällig wird (vugl. auch § 79 der Bfr.
Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann die Anrechnung der
Scheine zeitweilig ausgeschlossen werden.
3. Auf die Ablösung von gestundeten Zöllen für gewisse Waren durch
Einfuhrscheine (Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 § 11) finden die Vor-
schriften der Einfuhrscheinordnung (§ 20) Anwendung.
5 28.
1. Die Stundung der Zülle, Tabaksteuer, Zigarettensteuer, Zuckersteuer, *#n-
Salzabgaben, der Branntwein= und der Essigsäureverbrauchsabgabe, der Schaum- Vehendluner
weinstener, Brausteuer und Spielkartenstempelsteuer, sowie der Beleuchtungsmittel- Eiundungen-
steuer und der Zündwarenstener erfolgt auf Rechnung der Reichskasse, aber auf
Gefahr der reußischen Staatskasse. Die Stundung der Reichsstempelabgabe von
Lotterielosen erfolgt auf Rechnung und Gefahr der reußischen Staatskasse. Die
gestundeten Beträge werden in den Stundungsbüchern nachgewiesen.
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