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2. die auf Grund von Abrechnungen zu zahlenden Zollbeträge für die
aus Privattransit= und Privatteilungslagern ohne amtlichen Mitverschluß und
aus fortlaufenden Zollrechnungen (Kontos) in den freien Verkehr übergeführten
Waren sowie alle aus dem Veredelungsverkehr zu zahlenden Zollbeträge.
g 31.
1. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 18 finden bei der Sicherheits- Eilere 311.
bestellung auf die fortlaufende leiserne) Zollstundung für den Handel mit Wein,
auf offene Privatlager (Zollkreditlager, Transit= und Teilungslager ohne amtlichen 3#legpungeG
Mitverschuuß, — § 5 Z. St. O. —, auf Zollrechnungen (fortlaufende Konten, vorkehr.
Zollrechnungen für Oelfrüchte usw.) und auf die im ständigen Veredelungsverkehr
zur Veredelung im Inlande angeschriebenen Waren, soweit nicht amtlicher
Verschluß oder ständige amtliche Ueberwachung eintritt, gleichmäßig Amvendung.
2. Die Stundungssumme (8 2), deren Höhe die nach § 8 zuständigen
Beamten nach dem Zollwerte der anzuschreibenden Waren zu bemessen haben,
ist zu ihrem ganzen Betrage sicherzustellen.
3. Die abgefertigten Waren dürfen in der Regel nur insoweit verabfolgt
werden, als deren Zollwert durch die hinterlegte Sicherheit voll gedeckt ist. Die
nach § 8 zuständigen Beamten können von der Erhöhung der Sicherheit in den
Fällen absehen, in denen der Zollwert der angeschriebenen Waren die dauernd
bestellte Sicherheit nur unbedentend oder nur auf kurze Zeit überschreitet und
die Entrichtung der Abgabe nicht gefährdet erscheint. Nötigenfalls kann eine
Hinterlegung des erforderlichen Mehrbetrags angeordnet oder die weitere An-
schreibung von der vorherigen Leistung einer Abschlagszahlung abhängig ge-
macht werden.
4. Im Verkehr mit inländischen Staatsbehörden ist von der Bestellung
einer Sicherheit abzusehen.
5. Bei Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß ist in der Regel die
Stellung einer besonderen Sicherheit nicht erforderlich.
8 32.
1. Für die Stundung der Tabakgewichtsstener ist das vom Bundesrat 2. Tabalsteuer.
erlassene Regulativ vom 16. Juni 1880 — Z. Bl. S. 468 — nebst Nachtrag
vom 5. Juli 1888 — Z. Bl. S. 750 — maßgebend. Danach kann Tabak-
pflanzern, Tabakkäufern und sonstigen Erwerbern von Tabak die Tabakgewichts-
steuer, falls sie bei Pflanzern mindestens 25 A, bei sonstigen Zahlungspflichtigen
25.