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mindestens 100 .4 beträgt, bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr
folgenden Jahres gestundet werden. Ist der Tabak von den Tabakpflanzern
erweislich zu diesem Zeitpunkte noch nicht verkauft, so kann die Stundungsfrist
mit Ermächtigung des Fünstlichen Ministeriums, Abteilung für die Finanzen,
bis zum 1. März des folgenden Jahres verlängert werden.
2. Denen, die inländischen Tabak aus Niederlagen zur Versteuerung ab-
melden, oder an die inländischer Tabak aus Niederlagen mit Versendungsschein II
versandt ist, kann die Steuer bei einem Mindestbetrag von 100 A auf drei
Monate gestundet werden.
3. Für die Tabaksteuerkreditzertifikate sind die Bestimmungen in den
§# 4—8 des Regulativs, betreffend die Kreditierung der Tabakgewichtssteuer,
maßgebend.
4. Die Stundungssumme ist zu ihrem ganzen Betrage sicherzustellen.
§ 33.
3. Zigareiten- 1. Die Zigarettensteuer ist gegen Bestellung voller Sicherheit für eine
lieuer. Frist von sechs Monaten zu stunden.
2. Von der Sicherheitsbestellung kann ganz oder zum Teil abgesehen
werden, wenn der Zahlungspflichtige eine Stundung nur auf kürzere Frist als
sechs Monate beantragt hat (5 3 Absatz 5 des Zigarettensteuergesetzes vom
3. Juni 1906, §§ 16 bis 18 der Ausführungsbestimmungen vom 25. Juni 1900)
und als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist.
3. Der Betrag jedes Anerkenntnisses musß 10 erreichen.
6 34.
4. Fuckersteuer. 1. Die Zuckersteuer ist dem Inhaber der Zuckerfabrik gegen Bestellung
voller Sicherheit für die Frist von sechs Monaten zu stunden.
2. Bei der Bestellung dieser Sicherheit sind die Vorschriften im § 3 Abs. 3
des Zuckersteuergesetzes vom 6. Januar 1903, 85 5—8 der Ausführungs-
bestimmungen vom 18. Juni 1903 zu boeachten.
3. Der Mindestbetrag jedes Anerkenntnisses muß 100 . 4 betragen.
8 35.
5. Salzabgaben. 1. Die Salzabgaben, Salzsteuer und innere Abgabe filr ausländisches
Salz können solchen Herstellern von Salz und Salzhändlern auf drei Monate
gestundet werden, die jährlich mindestens 3000 A an Salzabgaben entrichten.