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2. Wird Stundung nur bis zu drei Monaten beansprucht, so findet die
Bestimmung in § 36 Nr. 2 entsprechende Amvendung.
3. Eine Stundung von Steuerbeträgen unter 50 .4 findet nicht statt.
8 42.
1. Die Stundung der sofort fälligen festgestellten Reichserbschaftssteuer ## Wehok#
und ihre Entrichtung in Teilbeträgen regelt sich nach den Bestimmungen in den
88 17 und 36 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, 88 27 und 30 der
Ausführungsbestimmungen.
Die Stundung wird gegen Bestellung voller Sicherheit von dem Erbschafts-
steneramte gewährt, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für
den Stenerpflichtigen verbunden sein würde. Gegen Bestellung geringerer
Sicherheit und ohne Sicherheitsleistung kann die Erbschaftssteuer nur mit Ge-
nehmigung des Präsidenten der Oberzolldirektion gestundet werden.
2. Bei der Sicherstellung der gesetzlichen Ansprüche auf später fällig
werdende, noch nicht feststehende Erbschaftssteuer aus der steuerpflichtigen Masse
(§ 21 und § 20 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906) kann das
Erbschaftosteneramt von der Amvendung der für die Sicherstellung der gestundeten
fälligen Abgaben gegebenen Bestimmungen (§§ 10 bis 18) absehen. Bei der
Auswahl der zu stellenden Sicherheit ist auch auf die Beschaffenheit der steuer-
pflichtigen Masse Rücksicht zu nehmen.
8 43.
Diese Stundungsordnung tritt an die Stelle der bisherigen Vorschriften Schluß.
über die Grundsätze für die Stundung der Zölle und indirekten Steuern im besünmung.
Fürstentum Reuß j. L., insbesondere werden durch sie folgende Bestimmungen
aufgehoben:
1. das Regulativ vom 2. August 18140 über die Verwilligung von
Steuerkredit (Ministerialverordnung vom gleichen Tage) — Ges.-S.
Bd. VIII S. 1 ff. und Amts= und Verordnungsblatt vom Jahre 1849
S. 235 ff. —,
die Ministerialbekanntmachung vom 9. November 1380, die Kredi-
ticrung der Tabakgewichtssteuer betreffend, — Amts= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1880 S. 315 —,
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