Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Anlage 24. 
G 14.) 
Bei dem Fürstlichen Haupizollamt in Gera habe ich eine Stundung von Reichs-= 
abgaben beantragt. 
Zur Sicherstellung des zu stumdenden Betrags bitle ich die Reichsbankstelle in 
dem Fürstlichen Hauptzollamt in Gera die Zusage zu erteilen, daß sie 
jederzeit auf bloßes Anfordern des Fürstlichen Hauptzollamts Zahlungen bis zur Höhe von 
insgesamt MA, in Worien Mark, 
ohne weileren Nachweis und bedingungslos zu meinen Gunsten leisten wird. Diese Erklärung 
bitte ich zunächst als auf ein Jahr gültig vom ½n 19 an abzugeben. 
Mir gegennber soll diese Erklärung indessen seitcns der Neichsbank auch innerhalb dicses 
Jahres jederzeit widerruflich sein; die Reichsbank soll, um sich von der Verbindlichkeit gegen- 
über dem Fürstlichen Hauptzollamte zu befreicn, jederzeit von mir zu fordern berechtigt sein, 
daß ich den Kredit bei dem Fürstlichen Hauptzollamt anderweitig sicherstelle. 
Die Stempelkosten sowic alle der Reichsbank aus diesem Abkommen etwa sonst noch 
erwachsenden Kosten übernehme ich. 
Zur Sicherstellung für alle aus diesem Abkommen der Reichsbonk gegen mich er- 
wachsenden Forderungen an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten übergebe und verpsände 
ich der Reichsbankslelle in 
1.) den Sichtwechsel Über 4 , 
akzeptiert von und mit meinem Blankogiro“ 
versehen, mit der Maßgabe, daß die Reichsbankstelle in , falls sie 
aus ihrer Zusage gegenstber dem Fürstlichen Hauptzollamt in Anspruch genommen wird oder 
ich meinen in dieser Erklärung übernommenen Verpflichtungen nicht nachkomme, nach ihrem 
Ermessen damit verfahren, und daß das Blankogiro auch der Reichsbank gegenüber wechsel- 
mäßige Verpflichtung begründen soll. 
) Nicht Zutressendes ist zu durchstreichen.
	        
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