Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

142 
2.9 die in der Anlage verzeichneten Werlpapiere gemäß 8§ 1205 B. G. B. als Faust- 
pfond. Für den Fall, daß die Reichsbankstelle in aus ihrer Zusage 
gegennber dem Fürstlichen Houptzollamt in Anspruch genommen wird, oder ich meinen in 
dieser Erklärung Übernommenen Verpflichtungen nicht nachkomme, soll die Reichsbankstelle in 
berechtigt sein, nach ihrem Ermessen diese Wertpopiere, sowie die 
weiteren, von mir in Zukunft ihr etwa noch pfandweise zu übergebenden und von ihr als 
Zugang in das Verzeichnis einzutragenden Wertpapiere entweder dem Fürstlichen Hauptzoll- 
amie in Gera als Sicherheitsbestellung für mich zu übergeben oder unter Ausschluß der Vor- 
schristen in 99 1234 und 1238 des B. G. B. bezw. in § 368 des H. G. V. verkaufen zu lassen 
und den Erlös auf die Forderungen der Reichsbank an mich zu verrechnen oder in irgend 
einer ihr gutscheinenden Weisc zur Sicherheitsbestellung für mich bei dem Fürstlichen Haupt- 
zollamte in Gera zu verwenden. 
Ich erkenne an, daß der Reichsbankstelle nicht die 
Verpflichtung obliegt, zu libenvachen, ob die ihr verpfändeten Wertpapiere zur Auszahlung 
ausgerufen, ausgelost oder gekündigt werden, oder ob sonst eine Veränderung betreffs derselben 
eintritt oder vorzunehmen ist, daß es vielmehr meine Sache ist, hierauf zu achten und das 
Geeigneie zu veranlassen, und daß mich allein auch die nachteiligen Folgen treffen, wenn die 
nötigen Maßregeln unterbleiben oder wenn die Zinöscheinc nicht rechtzeitig oder nicht richtig 
abgetrennt, verweriet oder neubeschafft werden, mag die Abtrennung usw. durch mich selbst 
oder durch Beamte der Reichsbank auf oder ohne meinen Antrag erfolgen. 
Sobald die Reichsbankstelle auf Grund ihrer Zusage 
eine Zahlung an das Fürstliche Hauptzollamt in Gera gelelstet hat, gilt das Geschäft als ein 
Lombardgeschäft und sinden auf dasselbe die mir bekannten Bedingungen für den Lombard- 
verkehr bei der Reichsbank in ihrem vollen Umfange Anwendung; insbesondere sind die ge- 
gezahlten Beträge jeweils zu dem öffentlich bekannten Zinssatze der Reichsbank für Lombard= 
darlehen von mir zu verzinsen und ist die Veräußerung der verpfändeten Wertpapiere unter 
Beobachtung des § 20 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 zulässig. 
den 1 19 
Unterschrist: 
*) Nicht Zutressendes isl zu durchstreichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.