Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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richtig aufgeführt sind. Das Hauptzollamt ist ermächligt, die Werlpapierc, falls die gestundelen 
Abgaben nicht vollständig und unaufgesordert in den vorgeschriebenen Fristen eingezahlt werden 
sollten, ohne meine (umsere) Mitwirkung lediglich auf Grund der amtlichen Feststellung, daß ein 
gestundeter Abgabenbetrag fällig geworden ist, in dem im § 1235 Abs. 2 B. G. B. bezeichnelen 
Wege verkaufen zu lassen und aus dem Erlöse sich wegen der rückständigen Abgaben etwaiger 
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Die Vorschrift im § 1234 B. G. B. findet keine An- 
wendung. 
(Fecho nd verpfände(n) ich (wir) hiermit der reußischen Staalskasse, vertreten durch das 
silchudhnh. Hauptzollamt in Gera, die für mich (uns im schuldbuche unter Konto Nr. 
eingetragene Forderung von . 
Ich (wir) als eingetragenelr) Buchgläubiger versichereln) ausdrisicklich, daß ich (wir) 
üÜber die Forderung unbeschränkt zu versügen befugt bin (ünd) und weder durch Abtretung 
noch durch Verpsändung bisher über sie verfügt habeln). Das Hauptzollamt in Gera ist 
ermächligt, salls die gestundeten Abgaben nicht vollständig und unausgesordert in den vorge- 
schriebenen Fristen eingezahlt werden sollten, ohne meine (unserc) Mitwirkung lediglich auf 
Grund der amtlichen Feststellung, daß ein gestundeter Abgabenbetrag fällig geworden ist, die 
Löschung der im Reichs-(Staats-#sschuldbuche eingetragenen, dem Hauptzollamt verpfändeten 
Forderung und die Ausreichung entsprechender Schuldverschreibungen bei der Reichs-Schulden= 
verwaltung (der Hauptverwaltung der Staatsschulden) zu beantragen und diese Werlpapiere 
in dem im § 1235 Abs. 2 B. G. B. bezeichneten Wege verkaufen zu lassen und aus dem 
Erlöse sich wegen der rückständigen Abgaben, ctwaiger Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. 
Die Vorschrist im § 1234 B. G. B. findet keine Anwendung. 
(Zuckervorräte.) verpsändeln) ich (wir) hiermit der reußischen Staalskasse, vertreten durch das Haupt- 
zollamt in Gera, alle in meinem (unserem) bereits unter dem Mitverschlusse der Zollverwaltung 
stehenden Zuckerlager in befindlichen oder noch dahin zu bringenden 
und von mir (uns) gegen Feuersgesahr versicherten Zuckervorräte und räumeln) dem Haupt- 
zollamte hiermit ausdrücklich den Mitbesitz an diesen Vorräten ein. Die Vorschrift im 
§ 1281 B. G. B. findet keine Anwendung. 
(Verpllichtungs. überreicheln) ich (wir) die anliegende Verpflichtungserklärung der Relchsbankstelle in 
erklärungen der 
Reichsbank.) vom Über /, in Buchstaben 
galtig bis 1 Ich
	        
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