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richtig aufgeführt sind. Das Hauptzollamt ist ermächligt, die Werlpapierc, falls die gestundelen
Abgaben nicht vollständig und unaufgesordert in den vorgeschriebenen Fristen eingezahlt werden
sollten, ohne meine (umsere) Mitwirkung lediglich auf Grund der amtlichen Feststellung, daß ein
gestundeter Abgabenbetrag fällig geworden ist, in dem im § 1235 Abs. 2 B. G. B. bezeichnelen
Wege verkaufen zu lassen und aus dem Erlöse sich wegen der rückständigen Abgaben etwaiger
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Die Vorschrift im § 1234 B. G. B. findet keine An-
wendung.
(Fecho nd verpfände(n) ich (wir) hiermit der reußischen Staalskasse, vertreten durch das
silchudhnh. Hauptzollamt in Gera, die für mich (uns im schuldbuche unter Konto Nr.
eingetragene Forderung von .
Ich (wir) als eingetragenelr) Buchgläubiger versichereln) ausdrisicklich, daß ich (wir)
üÜber die Forderung unbeschränkt zu versügen befugt bin (ünd) und weder durch Abtretung
noch durch Verpsändung bisher über sie verfügt habeln). Das Hauptzollamt in Gera ist
ermächligt, salls die gestundeten Abgaben nicht vollständig und unausgesordert in den vorge-
schriebenen Fristen eingezahlt werden sollten, ohne meine (unserc) Mitwirkung lediglich auf
Grund der amtlichen Feststellung, daß ein gestundeter Abgabenbetrag fällig geworden ist, die
Löschung der im Reichs-(Staats-#sschuldbuche eingetragenen, dem Hauptzollamt verpfändeten
Forderung und die Ausreichung entsprechender Schuldverschreibungen bei der Reichs-Schulden=
verwaltung (der Hauptverwaltung der Staatsschulden) zu beantragen und diese Werlpapiere
in dem im § 1235 Abs. 2 B. G. B. bezeichneten Wege verkaufen zu lassen und aus dem
Erlöse sich wegen der rückständigen Abgaben, ctwaiger Zinsen und Kosten bezahlt zu machen.
Die Vorschrist im § 1234 B. G. B. findet keine Anwendung.
(Zuckervorräte.) verpsändeln) ich (wir) hiermit der reußischen Staalskasse, vertreten durch das Haupt-
zollamt in Gera, alle in meinem (unserem) bereits unter dem Mitverschlusse der Zollverwaltung
stehenden Zuckerlager in befindlichen oder noch dahin zu bringenden
und von mir (uns) gegen Feuersgesahr versicherten Zuckervorräte und räumeln) dem Haupt-
zollamte hiermit ausdrücklich den Mitbesitz an diesen Vorräten ein. Die Vorschrift im
§ 1281 B. G. B. findet keine Anwendung.
(Verpllichtungs. überreicheln) ich (wir) die anliegende Verpflichtungserklärung der Relchsbankstelle in
erklärungen der
Reichsbank.) vom Über /, in Buchstaben
galtig bis 1 Ich