Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Keuß jüngerer Linie. 
No. 749. 
Inhalt: Ministerial-Verordnung, die Instruklion für die bei Grundstückszusammenlegungen als 
Sachgeometer zusnziehenden Feldmeiser betressend. 
  
  
Ministerial-Verordnung, 
die Instruktion für die bei Grundstückszusammenlegungen 
als Sachgeometer zuzuziehenden Feldmesser betreffend, 
vom 19. März 1o?10. 
  
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes über die Zusammenlegung von 
Grundstücken vom 6. Juli 1909 wird für die in solchen Zusammenlegungen als 
Sachgeomcter tätig werdenden Feldmesser auf Grund § 23 Abs. 3 der Aus- 
führungsverordnung vom 30. September 190) folgende 
Instruktion 
erlassen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Der Feldmesser, welcher mit den geometrischen Arbeiten bei einer Grund= 
stückszusammenlegung beauftragt wird, kann nur aus der Zahl der von der 
Generalkommission hierzu besonders verpflichteten Feldmesser erwählt werden. 
Ausgegeben am o. April 1010. 
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