Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Ich (wir) verpflichteln) mich (uns) für die rechtzeitige Erneucrung der hinterleglen 
Verpflichtungoerklärung zu sorgen. Sollte die erneute Erklärung nicht spätestens bis zum 
20. Tage des Monats vor Ablaus der Gültigkeit der alten bei dem Hauptzollamt eingegangen 
oder an ihrer Statt eine anderweite ausreichende Sicherheit für die bewilligte Abgaben= 
stundung und deren Weitergewährung nicht gestellt worden sein, so ist das Hauptzollamt 
berechtigt, die bis dahin angeschriebene Stundungssumme, auch wenn die Einzelbeträge noch 
nicht sällig sind, von der Reichsbankanstalt einzuziehen und die weitere Stundungsanschreibung 
einzustellen. 
hinterlegeln) ich (wir) den (die) anliegenden von mir (uns) ausgestellten, von (Wechsel.) 
verbürgten Wechsel vom 19 ũber , in Buchstaben: 
Das Hauplzollamt ist ermächtigt, die Wechsel, salls die gestundeten Abgaben nicht 
vollständig und unaufgefordert in den vorgeschriebenen Fristen eingezahlt werden sollten, 
sofort präsentieren und nach Ablauf der Frist zur Einziehung bringen zu lassen. 
Ich (wir) verpflichteln) mich (uns) ferner — sobald der Reichskanzler es wegen Ein-(Füralle Fälle.) 
tritts einer Kriegsgefahr für erforderlich erachten sollte — auf Verlangen der Zollvenwallung 
die gestundcten Belräge, wenn sie auf einen Fälligkeitslag mindestens die Summe von 3004 
erreichen, entweder gegen Gewährung eines vom Reichskanzler zu bestimmenden Diskonts 
sogleich bar einzuzahlen oder bei Vermeidung sofortigen Fälligwerdens in deren Höhe Wechsel 
zu zeichnen, dic von der Reichssinanzverwaltung verwertet werden können. Hierbei bekenneln) 
ich (wir), daß mir (uns) ausdrülcklich eröffnet worden ist, daß durch die Aushändigung von 
Wechseln über die gestundeten Beträge die schuld nicht getilgt, auch nicht in 
eine Wechselschuld umgewandelt wird, sonderm bis zur Einlösung der Wechsel unverändert 
bestehen bleibt. 
Ferner verpflichteln) ich (wir) mich (uns), die gestundeten Beträge sosort bar und in 
ungelrennter Summe einzuzahlen, salls die bewilligte Stundung vom Hauptzollamte wider- 
rufen werden sollte. 
Schließlich 
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