Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Schließlich verpflichte(n) ich (wir) mich (uns), 
1. für den Fall der Ueberschreitung der Stundungssumme, 
2. für den Fall einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige einer die Firma be- 
tressenden Aenderung, für die gesetzlich die Eintragung in das Handels= oder 
Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, 
3. für den Fall einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige von einer Veränderung 
in den Verhältnissen der Wechselbürgen oder Akzeptanten, 
eine Vertragsstrafe zu zahlen, die für den Fall zu 1 ein halb vom Hundert des Überschießenden 
Betrages, mindestens aber fünf Mark, für den Fall zu 2 für den Fall zu 3 4 
beträgt, auch für jeden einzelnen Fall der Uebertretung unter Ausschluß des Rechtsweges 
vom Hauptzollamte auf den angegebenen Betrag festgesetzt und sofort im Wege des Verwal. 
tungszwangsverfahrens von mir (uns) eingezogen werden kann. 
v. rl u 
M. 
Brennereibesitzer. 
v. w. o. 
N. 
Oberzollkontrolleur.
	        
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