Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Ualage 7. 
G20 Nr. 2) 
Stundungsanerkenntnis. 
D Unterzeichnete erkenn hierdurch an, daß 
der am 1½½ 19 bei der Zollkasse in 
zu entrichlende betrag (im Gesamtbetrage) von Pf., 
in Buchstaben: 
und zwar (Einzelbeträge bei Tagesanerkenninissen oder Zerlegung des Gesamtbetrages bei 
verschiedenen Abgabenzweigen).) 
gestundet worden ist. 
D Unterzeichuete verpflichte sich, diesen Betrag, sobald er gesordert wird, sonst 
aber unausgefordert spätestens bis zum 
1½ 19 
an die Zollkasse in einzuzahlen. 
, den 1½ 19 
Firmenstempel: Unterschrift: 
Einnahmebuch Nr. 
Stundungggegenbuch Blatt Nr. 
½ Sollen bei der Abzahlung ghestundeler Zollbeträge Einfuhrscheine G 11 des Z. T. G.) in 
Aerechmun gegeben werden, so ist im Stundungsauerkenntnis auch die Ware anzugeben, für die der 
Zoll nestundet isi. (Anlage 2 der Einfuhrscheinordnung § 20.) 
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