Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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ch zwar im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, aber dort 
zu entsprechenden direkten Staatssteuern herangezogen werden 
(Ziff. 1 Abs. 2 G.); die Annahme einer entsprechenden Bestenc- 
rung, deren Nachweis dem beteiligten Beamten obliegt, wird 
durch die abweichende Form der ausländischen Besteuerung nicht 
ausgeschlossen. 
die in Ziff. 2 G. bezeichneten Angehörigen anderer Bundes- 
staaten, die daselbst unter b genannten Beamten (z. B. preußische 
und sächsische Eisenbahnbeamte) gleichviel, wo die öffentliche Kasse 
ihren Sitz hat, aus der sie ihre Besoldung, Pension usw. beziehen; 
. diejenigen Ausländer, welche im Fürstentume einen Wohnsitz 
(Art. 1) oder wesentlichen Aufenthalt haben; letzteres ist namentlich 
dann anzunehmen, wenn ihr Aufenthalt des Erwerbs wegen ge- 
schieht, soweit nicht schon § 2 G. platzgreift, oder nicht bloß ein 
vorübergehender (z. B. von vornherein nur auf erheblich kürzere Zeit 
als ein Jahr bemessen) ist. Vgl. uber auch § 17 G. 
. Gemeinden des Fürstentums, auch wenn sie mit anderen Gemeinden 
sich zu sog. Zweckverbänden zusammenschließen, und weitere Kommunal= 
verbände des Fürstentums, als welche besonders die Bezirke gelten, 
jedoch nicht mit dem Einkommen aus ihrem gesamten werbend an- 
gelegten Vermögen, sondern nur hinsichtlich ihres Einkommens aus 
den im Fürstentume gelegenen kommunalen Anstalten und Unter- 
nehmungen, welche einen gewerblichen Charakter tragen. 
Diese Voraussetzung liegt nach der Absicht des Gesetzes zwar nicht 
beim Betriebe von Land= oder Forstwirtschaft, wohl aber da vor, 
wo eine Tätigkeit, die überhaupt gewerblich ausgeübt werden kann 
und ein Gewerbe darstellen würde, wenn eine Privatperson sie aus- 
übte, von der Gemeinde (oder dem Verbande) betrieben wird, um 
durch Erzielung von Gewinn mittelbar die Gemeindezwecke zu fördern. 
Besteuert werden daher nur diejenigen Anstalten und Unternehmungen, 
bei welchen es offensichtlich ist, daß sie nicht bloß Gemeindezwecken 
dienen, sondern errichtet sind, um einen dauernden Gewinn abzu- 
werfen. Ein nur gelegentlich erzielter Gewinn begründet daher für 
sich allein noch nicht die Steuerpflicht; andrerseits schließt der vor- 
wiegend gemeinnützige Zweck des Unternehmens (wie z. B: der eines 
Wasserwerks) oder seine Bestimmung zur Erfüllung gesetzlicher Ge-
	        
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