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ch zwar im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, aber dort
zu entsprechenden direkten Staatssteuern herangezogen werden
(Ziff. 1 Abs. 2 G.); die Annahme einer entsprechenden Bestenc-
rung, deren Nachweis dem beteiligten Beamten obliegt, wird
durch die abweichende Form der ausländischen Besteuerung nicht
ausgeschlossen.
die in Ziff. 2 G. bezeichneten Angehörigen anderer Bundes-
staaten, die daselbst unter b genannten Beamten (z. B. preußische
und sächsische Eisenbahnbeamte) gleichviel, wo die öffentliche Kasse
ihren Sitz hat, aus der sie ihre Besoldung, Pension usw. beziehen;
. diejenigen Ausländer, welche im Fürstentume einen Wohnsitz
(Art. 1) oder wesentlichen Aufenthalt haben; letzteres ist namentlich
dann anzunehmen, wenn ihr Aufenthalt des Erwerbs wegen ge-
schieht, soweit nicht schon § 2 G. platzgreift, oder nicht bloß ein
vorübergehender (z. B. von vornherein nur auf erheblich kürzere Zeit
als ein Jahr bemessen) ist. Vgl. uber auch § 17 G.
. Gemeinden des Fürstentums, auch wenn sie mit anderen Gemeinden
sich zu sog. Zweckverbänden zusammenschließen, und weitere Kommunal=
verbände des Fürstentums, als welche besonders die Bezirke gelten,
jedoch nicht mit dem Einkommen aus ihrem gesamten werbend an-
gelegten Vermögen, sondern nur hinsichtlich ihres Einkommens aus
den im Fürstentume gelegenen kommunalen Anstalten und Unter-
nehmungen, welche einen gewerblichen Charakter tragen.
Diese Voraussetzung liegt nach der Absicht des Gesetzes zwar nicht
beim Betriebe von Land= oder Forstwirtschaft, wohl aber da vor,
wo eine Tätigkeit, die überhaupt gewerblich ausgeübt werden kann
und ein Gewerbe darstellen würde, wenn eine Privatperson sie aus-
übte, von der Gemeinde (oder dem Verbande) betrieben wird, um
durch Erzielung von Gewinn mittelbar die Gemeindezwecke zu fördern.
Besteuert werden daher nur diejenigen Anstalten und Unternehmungen,
bei welchen es offensichtlich ist, daß sie nicht bloß Gemeindezwecken
dienen, sondern errichtet sind, um einen dauernden Gewinn abzu-
werfen. Ein nur gelegentlich erzielter Gewinn begründet daher für
sich allein noch nicht die Steuerpflicht; andrerseits schließt der vor-
wiegend gemeinnützige Zweck des Unternehmens (wie z. B: der eines
Wasserwerks) oder seine Bestimmung zur Erfüllung gesetzlicher Ge-