Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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meindezwecke (Art. 13 Gemeindeordnung) die Besteuerung nicht aus, 
ebensowenig der Umstand, daß der Reinertrag bestimmungsgemäß 
der Verfügung der Gemeinde entzogen ist (z. B. zu wohltätigen 
Zwecken oder zur Bildung einer Sicherheitsrücklage), wohl aber die 
bestimmungsmäßige und beim Betriebe dauernd betätigte Absicht, die 
gesamten Einnahmen, einschließlich der Gebühren für die Inanspruch- 
nahme des Unternehmens, so zu bemessen, daß sie lediglich die 
erforderlichen Unterhaltungs= und Betriebsausgaben nebst Verzinsung 
und angemessener Amortisation des Anlagekapitals decken, wobei 
eine höhere Verzinsung als die im § 15 Ziff. 1 G. angegebene und 
höchstens 5% jährlich sowie in der Regel eine höhere Amortisation 
als 1% nicht berücksichtigt werden können. 
Ueber den Umfang der hiernach möglichen Besteuerung vgl. § 15 G. 
(Art. 24). 
Juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, 
insbesondere die des Handelorechts (Ziff. 5 G.), welche im Fürstentum 
ihren Sitz haben (sonst § 2 G.); offene Handelsgesellschaften sind 
keine juristischen Personen, wohl aber sind dies rechtsfähige Stiftungen 
(vugl. aber § 4 Ziff. 3 G.); 
. Konsumvereine und ähnliche (den Einkauf von Lebens= und 
Wirtschaftsbedürfnissen im großen und den Absatz im kleinen 
betreibende) Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossenschaften, welche 
im Fürstentume den Sitz ihrer Verwaltung haben (sonst § 2 G.), 
auch wenn sie der eignen Rechtspersönlichkeit entbehren und auch wenn 
ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht; 
. ungeteilte Erbmassen im Fürstentume nach § 1 Ziff. 1—3 G. 
steuerpflichtig gewesener Erblasser (sonst § 2 G.); darunter sind Erb- 
massen zu verstehen, die ungeteilt sind, weil die Personen der Erben 
oder die Höhe ihrer Erbteile nicht feststehen. Ist die Vermehrung 
des Einkommens der Erben festgestellt, so kommt § 47 Abs. 2 G. 
in Amwendung. 
Artikel 3. 
Beschränkte Steunerpflicht. 
Der Begriff der gewerblichen Betriebsstätte ist der im § 3 Abs. 2 D. G. 
bestimmte. 
Wanderlager fallen unter die Vorschrift des § 3 Ziff. 5 G. G 3 Abs. 4 D. G.).
	        
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