Zu 86.
Zu 6 7.
Zu 8 8.
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Artikel 6.
Einkommensquellen.
§ 6 zählt die „Einkommensquellen“ auf.
Die Berechnung, Angabe, Schätzung des Einkommens erfolgt stets getrennt
nach den Quellen desselben. (Ausnahme § 17).
Ergibt sich hiernach bei einer Quelle jedoch Verlust, so mindert sich insoweit
das Gesamteinkommen.
Artikel 7.
Außerordentliche Einnahmen (Vermögenszumuachs).
Außerordentliche Einnahmen bilden den Gegensatz zum Ertrage der
einzelnen Einkommensauellen.
Der Verkauf von inhchee zu Spekulationszwecken fällt unter § 11
Abs. 24 und § 13 Abs. 2 Ziff. 4; der Ertrag gewerbsmäßiger Grundstücks-
Spekulation stellt Einkommen aus Gewerbe (§ 13) dar.
Ueber den Begriff Spekulation vgl. Art. 11|llI.
Artikel 8.
Abzlige.
I. Werbungskosten:
Diese sind nicht vom Gesamtertrag aller, sondern stets vom Rohertrage
der einzelnen Einkommensquellen abzuziehen.
Zu den Werbungskosten gehören auch die besonderen Aufwendungen der
auswärts arbeitenden Steuerpflichtigen für Fahrgeld, Wohnungsmiete am
Arbeitsorte u. dgl.; ebenso die besonderen Aufwendungen der Arbeiter, welche
Ueberstunden leisten. Im übrigen aber ist das Einkommen aus auswärtiger
oder Ueberarbeit zu versteuern.
Werbungskosten sind:
a) nach Ziff. 2; diejenigen indirekten Abgaben, welche zu den
Geschäftsunkosten gehören, gleichviel ob sie an Reich, Staat
oder Gemeinde entrichtet werden, z. B. die Abgaben von Salz,
Tabak, Branntwein, Bier und Zucker; gegebenenfalls auch Zölle,
Stempelabgaben, Hundesteuern, Lustbarkeitssteuern gewisser Betriebs-
inhaber;