Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts soll zur Erbringung der Schulden= 
nachweise öffentlich aufgefordert werden (vgl. Art. 32, 4). 
Nicht abzugsfähig sind Kapitalsabtragungen; selbst wenn es sich 
um regelmäßige, auf Grund rechtlicher Verpflichtung zur allmählichen Tilgung 
eines Schuldkapitals zu entrichtende Beträge handelt. 
Zu Ziff. 2. Neuten und dauernde Lasten, die auf Privatrechtotiteln 
(3. B. Vertrag, Verschreibung, letztwilliger Verfügung, richterlichem Urteil) be- 
ruhen, so z. B. Auszugsleistungen. Die Eintragung im Grundbuche ist nicht 
entscheidend. 
Unterstützungen, die an andere Personen nicht zufolge einer durch be- 
sonderen Rechtstitel begründeten Verpflichtung geleistet werden, sind nicht abzugs- 
fähig, auch wenn sie fortlaufend gewährt werden. 
Zu Ziff. 3. Die vom Stererpflichtigen für seine Person und nur, so- 
weit ihm das Einkommen seiner Angehörigen angerechnet wird, auch für diese 
zu entrichtenden Kassenbeiträge der im Gesetze bezeichneten Art, gleichvicl wie 
hoch sie sind. 
Unter vertragsmäßig bestehenden Witwen-, Waisen= und Pensionskassen 
sind solche zu verstehen, welchen der Steuerpflichtige zufolge seines Anstellungs-= 
vertrags oder dergl. anzugehören hat, nicht auch solche, welchen er aus freien 
Stücken beitritt, auch wenn er zu diesem Behnufe vorher mit der Kasse einen 
Vertrag abschließt. 
Die vom Stenerpflichtigen für sich oder seine Angehörigen zu entrichtenden 
Beiträge für Lebensversicherungen, Ausstener= und dergl. Ver- 
sicherungen sind nicht abzugsfähig. 
Artikel p. 
Einkommensberechnung. 
I. Ermittelung des Bestandes an Einkommensquellen. 
Zu Ziff. 1. Zur Ermittelung des Bestandes der einzelnen Einkommens= 
quellen bedarf es zuvörderst der Feststellung, welche Einkommensquellen 
dem Steuewflichtigen zur Zeit der Veranlagung (Abs. 1) zur Verfügung stehen, 
z. B. bei Einkommen: 
aus Kapitalvermögen: welche Kapitalien (Kapitalvermögen als Quelle) 
dem Steuerpflichtigen anzurechnen sind; 
aus Grundvermögen: welche Grundstücke (Gebäude, Liegenschaften) im 
Gebiete des Fürstentums er durch Verpachtung, Vermietung,
	        
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