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Einnahmeausfälle, z. B. infolge von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder dergl., sind
daher zu berlicksichtigen; nicht dagegen bevorstehende Einnahmeerhöhungen.
Eine Abweichung von dieser Regel tritt nur ein, wenn die Einkommens-
quelle für den Stenerpflichtigen noch kein volles Jahr besteht, ein Ergebnis
des Vorjahres mithin noch nicht vorliegen kann. Nur in diesem Falle tritt
Schätzung desjenigen Ertrages ein, welchen diese Quelle im Steuerjahre
voraussichtlich ergeben wird.
Was nach Ziff. 1 und 2 für die Einkommensquellen gilt, gilt auch für
die Abzüge vom Gesamteinkommen (§ 8 II. G.).
Die nach dem frlheren Recht vorgeschriebene Unterscheidung zwischen fest-
stehenden und schwankenden oder unbestimmten Einnahmen und Ausgaben ist für
die Veranlagung fortan nicht mehr von Bedeutung.
Zu Ziff. 3. Durchschnittsberechnung bei Führung von
Handelsbüchern. Als wesentliche Aenderungen, welche die Berücksichtigung
früherer Jahre nach Ziff. 3 ausschließen, gelten solche Aenderungen in den be-
stehenden Verhältnissen des einzelnen Betriebes, welche geeignet sind, die Höhe
des Ertrages oder den Anteil des Steuerpflichtigen am Ertrage wesentlich zu
beeinflussen, gleichviel ob es sich um eine Aenderung in den Betriebseinrichtungen
G. B. Erweiterung oder Einschränkung der Fabrikationsanlagen, Errichtung oder
Aufgabe von Zweigniederlassungen) oder um eine Aenderung in dem persönlichen
Beteiligungsverhältnisse (Ein= oder Austritt von Geschäftsteilhabern) handelt.
Nicht in Betracht kommen Veränderungen der allgemeinen Marktlage, der Ver-
kehrs= oder Preisverhältnisse oder andere, nicht in den Vorgängen des einzelnen
Betriebes begründete Erscheinungen des Wirtschaftslebens.
Der für die Berechnung des Durchschnitts maßgebende Zeitabschnitt richtet
sich hier bei jedem Steuerpflichtigen nach dem von ihm angenommenen Betriebs-
oder Wirtschaftsjahre, auch wenn dasselbe weder mit dem Kalender= noch
mit dem Stenerjahre zusammenfällt. Als der Veranlagung unmittelbar voran-
gegangen gilt das letzte Betriebsjahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung
(Selbsteinschätzung) festgestellt werden können, nicht dasjenige letzte, welches buch-
mäßig tatsächlich abgeschlossen ist; dabei ist jedoch tunlichst darauf hinzuwirken,
daß bei dem Steuerpflichtigen die Reihenfolge der der Berechnung zugrunde-
gelegten Betriebsjahre nicht unterbrochen wird.
Zu Ziff. 4. Durchschnittsberechnung bei laud= und forst-
wirtschaftlicher Buchführung. Irgend eine bestimmte Form der Buch-