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führung ist hier nicht vorausgesetzt, es genügen vielmehr Aufzeichnungen jeder
Art, sofern sic geordnet geführt sind und den Reinertrag ziffernmäßig ergeben.
Ihr Inhalt ist daher beachtlich, soweit die Ertragsberechnung dem Gesetze nicht
zuwiderläuft, insbesondere vollständig ist.
Zu Ziff. 3 und 4. Bezieht ein Stenerpflichtiger, dessen Einkommen aus
Handel und Gewerbe oder Grundbesitz nach dreijährigem Durchschnitte zu ver-
anlagen ist, neben diesem Einkommen noch Einnahmen aus irgendeiner
anderen Einkommensquelle, z. B. Kapitalvermögen oder aus gewinnbringender
Beschäftigung, so wird dieses andere Einkommen nicht nach den Bestimmungen
zu Ziff. 3 und 4 des §p, sondern nach denjenigen zu Ziff. 2 veranschlagt.
Ueberhaupt findet bei anderen Quellen als Handel, Gewerbe, Bergbau,
Land-, Forstwirtschaft (Ziff. 3, 4), soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt
ist, niemals eine Veranschlagung des Einkommens nach dreijährigem Durch-
schnitte statt.
Artikel 10.
Ehefraueneinkommen.
I. Die Hinzurechmung des eheweiblichen Einkommens erfolgt ohne Rücksicht
auf das eheliche Gilterrecht zwischen den Gatten, also auch dann, wenn jenes
vorbehalten oder sonst dem Nießbrauche des Mannes entzogen ist. Anrechnungs-
fähig ist es, soweit es im Fürstentume stenerpflichtig ist (s8 1—9 G.).
Der von der Ehefrau ausschließlich durch eigene Arbeit, also ohne Mit-
wirkung von Hilfskräften oder Betriebskapital, (z. B. als Fabrikarbeiterin,
Wäscherin, Aufwartefrau, Hebamme) erzielte Arbeitoverdienst wird, wenn er den
Betrag von 600 jährlich (&y Ziff. 1 und 2 G.) nicht übersteigt, nur zur
Hälfte hinzugerechnet (Ehefrauenvorrecht).
Selbständig werden Ehefrauen nur in den Fällen des 8 10 Abs. 2 G.
veranlagt.
I. Soweit dem Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig an dem Ver-
mögen seiner Kinder oder anderer Angehörigen die Nutzuiessung zusteht, sind
die Erträge derartigen Vermögens sein eigenes Einkommen, auch wenn er tat-
sächlich die Erträge nicht nutzt (z. B. die Sparkassenzinsen nicht abhebt). Insoweit
an Vermögen der Angehörigen (außer der Ehefrau) diese Nutznießung nicht besteht,
ist der Angehörige selbständig zu veranlagen.
Zu 8 10.