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für die Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung
und Vermehrung — des lebenden und toten Wirtschaftsinventars;
für die Versicherung der Wirtschaftsgebäude, des lebenden und toten
Wirtschaftsinventars, der Vorräte und Wirtschaftserzeugnisse sowie
der noch ungeernteten Feld= und Gartenfrüchte — nicht aber des
Haushaltungsmobiliars — gegen Feuer-, Hagel= und anderen Schaden;
für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume, nicht auch der
für den Haushalt benutzten Räume;
für Samen, Pflanzen, Futter= und Dungmittel, Rohstofse und sonstige
Materialien, welche für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich
der etwaigen Nebenbetriebe gekauft worden sind;
für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstvergütungen — soweit diese
nicht den Wirtschaftserzeugnissen entnommen sind — an das zum
Wirtschaftsbetriebe, nicht auch an das zum Haushalt oder zu
persönlichen Dienstleistungen angenommene Personal;
die gesetz= oder vertragsmäßig vom Eigemümer für das zum Wirt-
schaftsbetriebe angenommene Personal zu leistenden Beiträge zu
Kranken= usw. Kassen;
. die von landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (unter IIl) zu entrichtenden
indirekten Abgaben (Zucker-, Branntweinsteuer).
Hierzu kommt:
9. der Geldwert der aus der vorangegangenen Wirtschaftsperiode über-
nommenen Bestände an Vorräten der zu u4 bezeichneten Art;
10. ein der Abnutzung entsprechender Prozentsatz des Substanzwertes
der zum Wirtschaftsbetriebe notwendigen Gebände, Maschinen, Gerät-
schaften usw., soweit die Anschaffungskosten nicht unter den Betriebs-
ausgaben (b 2) verrechnet waren.
c) Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Vorräte
(a 4 und b9) am Schlusse der einzelnen Wirtschaftsjahre wesentlichen Schwan-
kungen nicht zu unterliegen pflegt, kann der Geldwert derselben sowohl bei der
Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben.
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B. Schätzung.
In erster Linie ist stets die ziffernmäßige Berechnung des Einkommens
anzustreben, das der Steuerpflichtige im Vorjahre oder in den Fällen zulässiger
Durchschnittsberechnung im Durchschnit der maßgebenden Wirtschaftsjahre wirklich