Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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für die Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung 
und Vermehrung — des lebenden und toten Wirtschaftsinventars; 
für die Versicherung der Wirtschaftsgebäude, des lebenden und toten 
Wirtschaftsinventars, der Vorräte und Wirtschaftserzeugnisse sowie 
der noch ungeernteten Feld= und Gartenfrüchte — nicht aber des 
Haushaltungsmobiliars — gegen Feuer-, Hagel= und anderen Schaden; 
für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume, nicht auch der 
für den Haushalt benutzten Räume; 
für Samen, Pflanzen, Futter= und Dungmittel, Rohstofse und sonstige 
Materialien, welche für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich 
der etwaigen Nebenbetriebe gekauft worden sind; 
für Gehalt, Lohn und sonstige Dienstvergütungen — soweit diese 
nicht den Wirtschaftserzeugnissen entnommen sind — an das zum 
Wirtschaftsbetriebe, nicht auch an das zum Haushalt oder zu 
persönlichen Dienstleistungen angenommene Personal; 
die gesetz= oder vertragsmäßig vom Eigemümer für das zum Wirt- 
schaftsbetriebe angenommene Personal zu leistenden Beiträge zu 
Kranken= usw. Kassen; 
. die von landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (unter IIl) zu entrichtenden 
indirekten Abgaben (Zucker-, Branntweinsteuer). 
Hierzu kommt: 
9. der Geldwert der aus der vorangegangenen Wirtschaftsperiode über- 
nommenen Bestände an Vorräten der zu u4 bezeichneten Art; 
10. ein der Abnutzung entsprechender Prozentsatz des Substanzwertes 
der zum Wirtschaftsbetriebe notwendigen Gebände, Maschinen, Gerät- 
schaften usw., soweit die Anschaffungskosten nicht unter den Betriebs- 
ausgaben (b 2) verrechnet waren. 
c) Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Vorräte 
(a 4 und b9) am Schlusse der einzelnen Wirtschaftsjahre wesentlichen Schwan- 
kungen nicht zu unterliegen pflegt, kann der Geldwert derselben sowohl bei der 
Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben. 
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B. Schätzung. 
In erster Linie ist stets die ziffernmäßige Berechnung des Einkommens 
anzustreben, das der Steuerpflichtige im Vorjahre oder in den Fällen zulässiger 
Durchschnittsberechnung im Durchschnit der maßgebenden Wirtschaftsjahre wirklich
	        
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