Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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erzielt hat und zwar durch Ermittlung der gesamten Erträge aus der Land- 
wirtschaft (Ackerbau, Viehhaltung) und der Ausgaben (Werbungskosten) nach 
Anleitung der vorstehenden Grundsätze unter A. Nur da, wo hierfür zuverlässige 
Angaben oder Unterlagen nicht vorliegen, ist das vorjährige Einkommen durch 
Schätzung zu ermitteln. 
a) Dabei sind soweit möglich die den Ertrag bestimmenden Um- 
stände des ein zelnen Falles festzustellen und der Schätung zugrunde zu 
legen, und zwar ist das gesamte landwirtschaftliche Einkommen des betreffenden 
Steuerpflichtigen einschließlich desjenigen der nicht von der Wirtschaft gänzlich 
losgelösten Nebenbetriebe in einer Summe zusammenzufassen. Die Erhebung 
des Einkommens hat hierbei unter Berücksichtigung der verschiedenen Kultur= und 
Bodenarten sowic der besonderen den Ertrag beeinflussenden Verhältnisse der 
Besitzung und des Besitzers, insbesondere auch der ihm zur Verfügung 
stehenden eigenen Arbeits kräfte zu erfolgen. Die Schäbung darf sich also 
nicht allein auf äußere Merkmale (Größenverhältnisse, Grundsteuer) stützen, 
sondern soll alle bei der Bewirtschaftung des betreffenden Grundbesitztums durch 
den Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Verhältnisse berücksichtigen: die 
Ertragsfähigkeit des Bodens — auch im Hinblicke auf die Ernteverhältnisse des 
Vorjahres —, den höheren oder niederen Grad der Kultur, die in größerem 
oder geringerem Umfange dargebotene Gelegenheit zur Verwertung der Boden- 
erzeugnisse, dic besondere Art der Wirtschaftsführung, die etwaige besondere 
Rentabilität der inneren Oekonomie, z. B. aus dem Viehstande, das Vorhandensein 
etwaiger mit der Landwirtschaft in Verbindung stehender gewerblicher Unter- 
nehmungen usw., ferner das Betriebskapital und die Arbeitskraft des Steuer- 
pflichtigen, letztere unter Berücksichtigung des Umfangs seines Betriebes, seiner 
Befähigung und seiner Leistungsfähigkeit und die Arbeitskraft seiner nicht selb- 
ständig veranlagten in der Landwirtschaft mittätigen Angehörigen — einschließlich 
der Ehefrau —. 
Bei dieser Schätzung sind solche Grundbesitzungen von ähnlicher Lage und 
Bodenbeschaffenheit in Vergleich zu ziehen, deren Reinertrag zuverlässig bekannt ist. 
b) Als geeignete Grundlage für die Schätzung können in solchen Gegenden, 
in welchen Verpachtungen in einigem Umfange vorkommen, die gezahlten Pacht- 
preise dienen; doch ist den jeweiligen besonderen Verhältnissen Rechnung zu 
tragen und zu berülcksichtigen, daß, wenn nicht persönliche Eigenschaften etwas 
anderes bedingen, das Einkommen des selbstwirtschaftenden Eigentümers in der 
Regel hüher sein muß als das Einkommen, das ihm ohne weitere Aufwendung 
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