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erzielt hat und zwar durch Ermittlung der gesamten Erträge aus der Land-
wirtschaft (Ackerbau, Viehhaltung) und der Ausgaben (Werbungskosten) nach
Anleitung der vorstehenden Grundsätze unter A. Nur da, wo hierfür zuverlässige
Angaben oder Unterlagen nicht vorliegen, ist das vorjährige Einkommen durch
Schätzung zu ermitteln.
a) Dabei sind soweit möglich die den Ertrag bestimmenden Um-
stände des ein zelnen Falles festzustellen und der Schätung zugrunde zu
legen, und zwar ist das gesamte landwirtschaftliche Einkommen des betreffenden
Steuerpflichtigen einschließlich desjenigen der nicht von der Wirtschaft gänzlich
losgelösten Nebenbetriebe in einer Summe zusammenzufassen. Die Erhebung
des Einkommens hat hierbei unter Berücksichtigung der verschiedenen Kultur= und
Bodenarten sowic der besonderen den Ertrag beeinflussenden Verhältnisse der
Besitzung und des Besitzers, insbesondere auch der ihm zur Verfügung
stehenden eigenen Arbeits kräfte zu erfolgen. Die Schäbung darf sich also
nicht allein auf äußere Merkmale (Größenverhältnisse, Grundsteuer) stützen,
sondern soll alle bei der Bewirtschaftung des betreffenden Grundbesitztums durch
den Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Verhältnisse berücksichtigen: die
Ertragsfähigkeit des Bodens — auch im Hinblicke auf die Ernteverhältnisse des
Vorjahres —, den höheren oder niederen Grad der Kultur, die in größerem
oder geringerem Umfange dargebotene Gelegenheit zur Verwertung der Boden-
erzeugnisse, dic besondere Art der Wirtschaftsführung, die etwaige besondere
Rentabilität der inneren Oekonomie, z. B. aus dem Viehstande, das Vorhandensein
etwaiger mit der Landwirtschaft in Verbindung stehender gewerblicher Unter-
nehmungen usw., ferner das Betriebskapital und die Arbeitskraft des Steuer-
pflichtigen, letztere unter Berücksichtigung des Umfangs seines Betriebes, seiner
Befähigung und seiner Leistungsfähigkeit und die Arbeitskraft seiner nicht selb-
ständig veranlagten in der Landwirtschaft mittätigen Angehörigen — einschließlich
der Ehefrau —.
Bei dieser Schätzung sind solche Grundbesitzungen von ähnlicher Lage und
Bodenbeschaffenheit in Vergleich zu ziehen, deren Reinertrag zuverlässig bekannt ist.
b) Als geeignete Grundlage für die Schätzung können in solchen Gegenden,
in welchen Verpachtungen in einigem Umfange vorkommen, die gezahlten Pacht-
preise dienen; doch ist den jeweiligen besonderen Verhältnissen Rechnung zu
tragen und zu berülcksichtigen, daß, wenn nicht persönliche Eigenschaften etwas
anderes bedingen, das Einkommen des selbstwirtschaftenden Eigentümers in der
Regel hüher sein muß als das Einkommen, das ihm ohne weitere Aufwendung
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