Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Ertrag nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden 
Bestimmungen zu ermitteln. 
Dasselbe (Abs. 1 und 2) gilt von der Berechnung des Einkommens aus 
Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Gips= oder Kalkbrüchen, Hütten- 
werken und anderen Nebenbetrieben, bei welchen die Erträgnisse der Substanz 
des Bodens entnommen werden. Bei solchen Betrieben ist ein der Verringerung 
der Substanz entsprechender Abzug vom Einkommen statthaft. 
Artikel 13. 
Waldungen (Holzungen, § 12 Abs. 5 G.). 
Bei Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen Wirtschaftsplane 
sich ergebende Jahresertrag in Ansatz zu kommen unter Anrechnung des Erlöses 
für die im maßgebenden Zeitraume (Art. 9) aus dem planmäßigen Abtriebe, den 
Zwischen= und Nebennutzungen erzielten Produkten in Einnahme und der Auf- 
wendungen für Aufsicht und Venvaltung, Schlagen, Aufbereiten und Abbringen 
der Hölzer sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten einschließlich der Brücken 
und Wege in Ausgabe. Außer Anrechnung bleiben bei der Einkommensberechnung 
außergewöhnliche Abtriebe, für sie gilt § 7 G. 
Inwieweit bei einer nicht planmäßig bewirtschafteten Waldung die Er- 
gebnisse außergewöhnlicher Abtriebe als Ertrag gelten können oder um deswillen 
nicht, weil durch sie die Weiternutzung der Waldung als Einkommensquelle 
zerstört wird, beantwortet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere nach 
dem Verhältnisse des Abtriebs zum Werte des anstehenden Holzbestandes. 
Artikel 14. 
Grundstücksnutzung zu anderen Zwecken. 
I. Spekulationsgrundstücke (§ 12 Abs. 8 G.). 
Ob ein Kapital in Grundbesitz zu Spekulationszwecken angelegt ist, wird 
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beurteilt (vgl. 
Art. 11 III). Ist der Ertrag dieses Grundstücks erheblich geringer als eine 
angemessene Verzinsung des in ihm zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals, 
so sind 4% dieses Kapitals, nicht Zinseszinsen desselben, als jährliches Einkommen 
zu versteuern. Wird ein solches Grundstück wieder veräußert, so kommen die 
Grundsätze über Veräußerung zu Spekulationspvecken dann zur Amvendung, 
wenn eine Veräußerung zu solchen Zwecken anzunehmen ist.
	        
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