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Ertrag nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden
Bestimmungen zu ermitteln.
Dasselbe (Abs. 1 und 2) gilt von der Berechnung des Einkommens aus
Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Gips= oder Kalkbrüchen, Hütten-
werken und anderen Nebenbetrieben, bei welchen die Erträgnisse der Substanz
des Bodens entnommen werden. Bei solchen Betrieben ist ein der Verringerung
der Substanz entsprechender Abzug vom Einkommen statthaft.
Artikel 13.
Waldungen (Holzungen, § 12 Abs. 5 G.).
Bei Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen Wirtschaftsplane
sich ergebende Jahresertrag in Ansatz zu kommen unter Anrechnung des Erlöses
für die im maßgebenden Zeitraume (Art. 9) aus dem planmäßigen Abtriebe, den
Zwischen= und Nebennutzungen erzielten Produkten in Einnahme und der Auf-
wendungen für Aufsicht und Venvaltung, Schlagen, Aufbereiten und Abbringen
der Hölzer sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten einschließlich der Brücken
und Wege in Ausgabe. Außer Anrechnung bleiben bei der Einkommensberechnung
außergewöhnliche Abtriebe, für sie gilt § 7 G.
Inwieweit bei einer nicht planmäßig bewirtschafteten Waldung die Er-
gebnisse außergewöhnlicher Abtriebe als Ertrag gelten können oder um deswillen
nicht, weil durch sie die Weiternutzung der Waldung als Einkommensquelle
zerstört wird, beantwortet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere nach
dem Verhältnisse des Abtriebs zum Werte des anstehenden Holzbestandes.
Artikel 14.
Grundstücksnutzung zu anderen Zwecken.
I. Spekulationsgrundstücke (§ 12 Abs. 8 G.).
Ob ein Kapital in Grundbesitz zu Spekulationszwecken angelegt ist, wird
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beurteilt (vgl.
Art. 11 III). Ist der Ertrag dieses Grundstücks erheblich geringer als eine
angemessene Verzinsung des in ihm zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals,
so sind 4% dieses Kapitals, nicht Zinseszinsen desselben, als jährliches Einkommen
zu versteuern. Wird ein solches Grundstück wieder veräußert, so kommen die
Grundsätze über Veräußerung zu Spekulationspvecken dann zur Amvendung,
wenn eine Veräußerung zu solchen Zwecken anzunehmen ist.