184
Ist der Grundbesitz Gegenstand gewerbsmäßiger Spekulation, so kommt
§5 13 G. in Anwendung.
II. Zimmerplätze, Höfe, Gärten.
Liegenschaften, welche einen landwirtschaftlichen Ertrag nicht abwerfen,
sondern als Bau-, Zimmer,, Holzplätze, Schlacken-, Schutt= oder ähnliche Ablagen
oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken (Gemüsc-, Obst-, Blumenzucht und dergl.)
vom Eigentümer selbst benutzt werden, sind bei der Ermittlung des Einkommens
aus dem Gewerbebetriebe, welchem sie dienen, zu berücksichtigen.
Hofräumc und Hausgärten werden bei Einschätzung des Einkommens aus
den Gebäuden, zu denen sie gehören, in Anschlag gebracht (Art. 10).
Artikel 15.
Verpachtete Liegenschaften.
I. Einkommen des Pächters.
Das Einkommen des Pächters ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln,
wie bei dem Betriebe auf eigenen Grundstücken (Artt. 12, 13) unter Hinzurechnung
des Mietwerts der mitverpachteten Wohnung.
Jedoch ist zu beachten:
1. diejenigen gemäß Art. 12 Atb Nr. 1—8 an sich abzugsfähigen Aus-
gaben, welche vertragsmäßig der Verpächter zu bestreiten hat, dürfen
ebensowenig wie die daselbst unter Nr. 10 enwähnte Abnutzungsquote
vom Einkommen des Pächters abgezogen werden;
den beim Pächter abzurechnenden Betriebsausgaben treten hinzu:
der bedungene Pachtzins sowie der Geldwert der vom Pächter neben
dem Pachtpreise übernommenen Naturallieferungen und Leistungen;
soweit dieselben in Erzeugnissen der Wirtschaft oder in Arbeits-
leistungen des Pächters, seiner Angehörigen, Dienstleute und Wirtschafts-
gespanne bestehen, ist der Abzug unstatthaft, weil diese Erzeugnisse usw.
auch nicht unter den Einnahmen verrechnet werden.
t
II. Einkommen des Verpächters.
Als Einkommen des Verpächters gilt:
1. der vom Pächter zu entrichtende jährliche Pachtzins, —