Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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2. der Geldwert der dem Pächter zum Vorteile des Verpächters etwa 
obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem 
Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen — 
nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Kalender- 
jahres (Art. 9 zu Ziff. 2). 
In Abzug zu bringen sind die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen 
Lasten, soweit sie gemäß Art. 12 II überhaupt abzugsfähig sind. 
Artikel 16. 
Einkommen aus Gebäuden. 
I. Bom Eigentümer selbst benutzte Gebäude. 
1. Für Gebäude oder Gebäudeteile, welche vom Eigentlimer ausschließlich 
zu seinem Landwirtschafts= oder Gewerbebetricbe, oder zu anderen Erwerbs- 
zweigen, insbesondere als Arbeiterwohnungen, Scheunen, Stallungen für Zug- 
und Nutzvieh, Lagerräume, Speicher-, Fabrik= oder Maschinenräumc, zur Gast- 
oder Schankwirtschaft verwendet werden, ist ein besonderes Einkommen nicht in 
Ansatz zu bringen. 
2. Als Einkommen aus den vom Eigentümer und seinen Haushaltungs= 
angehörigen zu Wohnungo= und hauswirtschaftlichen Zwecken benutzten Gebäuden 
oder Gebändeteilen gilt deren ortsüblicher Jahresmietwert, bei dessen 
Schätzung die dazu gehörigen Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und sonstigen 
Zubehbrungen zu berücksichtigen sind. 
Von dem Mietwerte sind in Abzug zu bringen: 
a) die Ansgaben aus dem letzten Kalenderjahre für Verwaltung, 
Instandhaltung (einschließlich derjenigen für Essenkehren, Asche= und 
Fäkalabfuhr, nicht auch au Wasserzins) und Reparatur, nicht aber 
auch die Aufwendungen für etwaigen Umbau, Ausbau oder bessere 
Ausstattung des Gebäudes oder für Anlage und Pflege des zur 
Annehmlichkeit für den Besitzer dienenden Hausgartens. Fehlt es 
an zuverlässigen Unterlagen für eine ziffernmäßige Berechnung der 
wirklich aufgewendeten Kosten, so müssen dieselben mit Rücksicht auf 
die Beschaffenheit und den baulichen Zustand des Gebändes nach 
technischen Grundsätzen und Erfahrungen geschätzt werden; 
die Beiträge zur Versicherung des Gebäudes oder einzelner Teile 
oder Zubehörungen des Gebäudes gegen Feuer= und anderen Schaden; 
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