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2. der Geldwert der dem Pächter zum Vorteile des Verpächters etwa
obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem
Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen —
nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Kalender-
jahres (Art. 9 zu Ziff. 2).
In Abzug zu bringen sind die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen
Lasten, soweit sie gemäß Art. 12 II überhaupt abzugsfähig sind.
Artikel 16.
Einkommen aus Gebäuden.
I. Bom Eigentümer selbst benutzte Gebäude.
1. Für Gebäude oder Gebäudeteile, welche vom Eigentlimer ausschließlich
zu seinem Landwirtschafts= oder Gewerbebetricbe, oder zu anderen Erwerbs-
zweigen, insbesondere als Arbeiterwohnungen, Scheunen, Stallungen für Zug-
und Nutzvieh, Lagerräume, Speicher-, Fabrik= oder Maschinenräumc, zur Gast-
oder Schankwirtschaft verwendet werden, ist ein besonderes Einkommen nicht in
Ansatz zu bringen.
2. Als Einkommen aus den vom Eigentümer und seinen Haushaltungs=
angehörigen zu Wohnungo= und hauswirtschaftlichen Zwecken benutzten Gebäuden
oder Gebändeteilen gilt deren ortsüblicher Jahresmietwert, bei dessen
Schätzung die dazu gehörigen Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und sonstigen
Zubehbrungen zu berücksichtigen sind.
Von dem Mietwerte sind in Abzug zu bringen:
a) die Ansgaben aus dem letzten Kalenderjahre für Verwaltung,
Instandhaltung (einschließlich derjenigen für Essenkehren, Asche= und
Fäkalabfuhr, nicht auch au Wasserzins) und Reparatur, nicht aber
auch die Aufwendungen für etwaigen Umbau, Ausbau oder bessere
Ausstattung des Gebäudes oder für Anlage und Pflege des zur
Annehmlichkeit für den Besitzer dienenden Hausgartens. Fehlt es
an zuverlässigen Unterlagen für eine ziffernmäßige Berechnung der
wirklich aufgewendeten Kosten, so müssen dieselben mit Rücksicht auf
die Beschaffenheit und den baulichen Zustand des Gebändes nach
technischen Grundsätzen und Erfahrungen geschätzt werden;
die Beiträge zur Versicherung des Gebäudes oder einzelner Teile
oder Zubehörungen des Gebäudes gegen Feuer= und anderen Schaden;
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