Zu 14.
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I) ein angemessener Prozentsatz des Bauwertes für die Abnutzung des
Gebäudes (Art. 8 Ib)
4 die staatliche Grundstener.
3. Wegen des Abzugs der auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden
Lasten und der etwaigen Schuldenzinsen vgl. Art. 8 II.
II. Vermietete Gebände.
1. Als Einkommen des Vermieters konunt in Ansatz der Jahresmietzins
des letztvergangenen Kalenderjahres (also unter Berücksichtigung der Miet-
verluste) unter Hinzurechnung des Geldwerts der dem Mieter zum Vorreile des
Vermieters obliegenden Nebenleistungen sowic der dem Vermieter vorbehaltenen
Nutzungen.
Nebenleistungen des Mieters, welche diesem im eigenen Interesse obliegen
G. B. für Benutzung von Gas-, Wasserleitungen u. dergl.) kommen nicht in An-
rechnung.
2. In Abrechnung kommen die gemäß 1 2à—d abzugsfähigen Beträge,
soweit sie dem Vermieter zur Last fallen.
C. Ginhommen aus Handel und Gewerbe einschl. des Bergbaues.
Artikel 17.
a) Gegenstand.
1. Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Gewinn aus
gewerblichen oder Handelsunternehmungen jeder Art, mögen sie in grosem oder
geringem Umfange, fabrik= oder handwerksmäßig betrieben werden.
Außer Betracht bleibt der Gewinn aus dem außerhalb des Fürstentums
im Inlande betriebenen Gewerbe, d. i. einer solchen gewerblichen Tätigkeit, welche
als Auslibung eines stehenden Gewerbebetriebs im Sinne des § 2 G. anzusehen
ist. Vgl. auch Art. 5 Abf. 1.
Steht ein hiernach nicht steuerpflichtiger Gewerbebetrieb mit einem steuer-
pflichtigen dergestalt im Zusammenhange, daß eine gesonderte Gewinnberechnung
gemäß den folgenden Bestimmungen nicht ausführbar ist, so muß der Gewinn
für den gesamten Betrieb berechnet und auf die einzelnen Betriebsstellen nach
dem Verhältnisse des Betriebsumfanges unter Berlcksichtigung der besonderen
Betriebskosten verteilt werden. Die hierbei zu beachtenden Merkmale (Wert und
Menge der Produktion, Umsatz usw.) sind den besonderen Verhältnissen des