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also z. B. Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetriebe angelegten eigenen
Kapitals des Gewerbetreibenden (uogl. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 G.) oder Ausgaben,
deren Abzug nach § 8 III G. überhaupt unzulässig ist, vom Gewinne abgerechnet
worden, so müssen bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens die ent-
sprechenden Beträge wieder hinzugesetzt werden.
Mit dieser Maßgabe ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen,
wie sie für die Inventur und Bilanz durch das Handeldgesetzbuch vorgeschrieben
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Ins-
besondere gilt dies einerseits von dem Zuvachs des Anlagekapitals und andrerseits
von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen
Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen, sowie von den regelmäßigen
jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebänden, Maschinen, Betriebsgerät-
schaften usw. (Art. 8 10).
Für die Bewertung der Vermögensstücke und Forderungen bei der In-
ventur und für das Maß der überhaupt zulässigen Abschreibungen ist hiernach
die Vorschrift des § 40 des H. G. B., der anerkannte kaufmännische Gebrauch
und innerhalb der Grenzen desselben das Ermessen des Steuerpflichtigen selbst
bestimmend. Die von ihm in dieser Hinsicht bei der Buchführung angenommenen
Grundsätze bleiben daher auch für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens
maßgebend, sofern nicht die Höhe der Abschreibung im Einzelfalle das übliche
oder durch die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß offenbar
übersteigt oder sogar die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen
Reingewinns erkennen läßt.
Nach gleichen Grundsätzen ist betreffs der Abschreibungen auf unsichere
Forderungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an diesen
(Delkredere-Konto) zu verfahren.
Artikel 20.
) Einkommen aus Bergbau.
1. Für die Berechnung des Einkommens aus Bergbauunternehmungen,
welche nicht den Vorschriften der Artt. 24, 25 unterliegen, finden die Bestimmungen
der Artt. 17—19 entsprechende Amvendung mit der Maßgabe, daß den zulässigen
Abzügen die Abschreibungen hinzutreten, welche der jährlichen Verringerung der
Substanz des Bergwerks entsprechen.
2. Die Erträgnisse aus Kuxen gelten als Einkommen aus Kapital-
vermögen (Art. 11, 12).
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