Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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4. Von der Einnahme sind abzurechnen: 
u) dic etwaigen Geschäftsunkosten, insbesondere die laufenden Aus- 
gaben der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher für die 
Unterhaltung — nicht auch die Kosten für die erste Einrichtung — 
des Bureaus, die laufenden Audogaben der Aerzte für das zur 
Besorgung der Praxis gehaltene Fuhrwerk, der Künstler, Ge- 
lehrten für die Besoldung von Mitarbeitern oder Gehilfen, für 
die Beschaffung der zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen 
Materlalien, sowie für Instandhaltung und Ergänzung, nicht 
aber für die erste Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften; 
diejenigen für den Dienstherrn oder Arbeitgeber geleisteten Aus- 
gaben, für welche die Entschädigung in der Gegenleistung für 
die übernommene Tätigkeit mit enthalten ist. 
S 
Artikel 22. 
Dienstaufwand. 
Bei den in einem öffentlichen Dienste (Militärpersonen, Reichsbeamte, 
unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen 
Unterrichtsanstalten) oder in einem privaten Dienste (3. B. als Reisende) stehenden 
Personen bleibt der bestimmungs= oder vereinbarungsgemäß zur Bestreitung eines 
Dienstaufwandes gewährte Betrag insoweit außer Ansatz, als er den regelmäßigen 
wirklichen Aufwand hierfür nicht wesentlich übersteigt, während im übrigen von 
ihnen nicht der Nachweis gefordert werden kann, daß die in bestimmter Höhe 
gewährte Dienstaufwandsentschädigung in der Tat in ihrem vollen Betrage für 
die Ausgaben infolge ihrer dienstlichen Verrichtungen Venvendung gefunden hat. 
Dem Dienstaufwande werden gleich geachtet: 
a) die an Militärpersonen, Reichsbeamte, unmittelbare und mittelbare 
Staatsbeamte ausdrücklich als Repräsentationskosten gewährten 
Bezüge; 
b) Reisekostenvergütungen und solche Tagegelder oder Remnnerationen, 
welche an die im Absatz genannten Personen für Dienstreisen und 
für die Dauer ihrer vorübergehenden Beschäftigung außerhalb ihres 
Wohnorts gewährt werden; 
D) die aus öffentlichen Kassen als Entschädigung für die mit der 
Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen
	        
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