191
4. Von der Einnahme sind abzurechnen:
u) dic etwaigen Geschäftsunkosten, insbesondere die laufenden Aus-
gaben der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher für die
Unterhaltung — nicht auch die Kosten für die erste Einrichtung —
des Bureaus, die laufenden Audogaben der Aerzte für das zur
Besorgung der Praxis gehaltene Fuhrwerk, der Künstler, Ge-
lehrten für die Besoldung von Mitarbeitern oder Gehilfen, für
die Beschaffung der zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen
Materlalien, sowie für Instandhaltung und Ergänzung, nicht
aber für die erste Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften;
diejenigen für den Dienstherrn oder Arbeitgeber geleisteten Aus-
gaben, für welche die Entschädigung in der Gegenleistung für
die übernommene Tätigkeit mit enthalten ist.
S
Artikel 22.
Dienstaufwand.
Bei den in einem öffentlichen Dienste (Militärpersonen, Reichsbeamte,
unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten) oder in einem privaten Dienste (3. B. als Reisende) stehenden
Personen bleibt der bestimmungs= oder vereinbarungsgemäß zur Bestreitung eines
Dienstaufwandes gewährte Betrag insoweit außer Ansatz, als er den regelmäßigen
wirklichen Aufwand hierfür nicht wesentlich übersteigt, während im übrigen von
ihnen nicht der Nachweis gefordert werden kann, daß die in bestimmter Höhe
gewährte Dienstaufwandsentschädigung in der Tat in ihrem vollen Betrage für
die Ausgaben infolge ihrer dienstlichen Verrichtungen Venvendung gefunden hat.
Dem Dienstaufwande werden gleich geachtet:
a) die an Militärpersonen, Reichsbeamte, unmittelbare und mittelbare
Staatsbeamte ausdrücklich als Repräsentationskosten gewährten
Bezüge;
b) Reisekostenvergütungen und solche Tagegelder oder Remnnerationen,
welche an die im Absatz genannten Personen für Dienstreisen und
für die Dauer ihrer vorübergehenden Beschäftigung außerhalb ihres
Wohnorts gewährt werden;
D) die aus öffentlichen Kassen als Entschädigung für die mit der
Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen