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gewährten Tagegelder und Reisekosten, z. B. die den Mitgliedern
gesetzgebender Körperschaften und der Berufungskommission zustehenden
Bezüge dieser Art.
Dagegen gehören Orts-, Personalzulagen und Wohnungs-
gelder nicht zu den Dienstaufwandsvergütungen, sondern stets zum
steuerpflichtigen Einkommen; wohl aber Kleidergelder, insoweit sie
lediglich als Entschädigung für dienstlichen Aufwand gewährt
werden. Von dem Gehaltseinkommen der Gendarmen soll ein Betrag
von 200 /, von dem der Zollaufseher ein solcher von 180 . 4 als
Entschädigung für Dienstaußvand gelten. Auch bei den Schauspielern,
die für ihre Dienstgarderobe selbst aufzukommen haben, soll auf
diesen Dienstaufwand durch Zubilligung einer demselben entsprechenden
Ermäßigung Rücksicht genommen werden.
Artikel 23.
Einkommen aus Rechten auf periodische Hebungen
und Vorteile irgend welcher Art.
Dasselbe umfaßt:
a) die Wartegelder und Pensionen der Beamten und ihrer Hinter-
bliebenen (Witwen-, Waisengelder);
b) sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines
beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich
Unfall-, Alters-, Invalidenrenten, Altenteils= (Auszugs= und andere
Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten
geknüpft sind.
Hierbei ist zu beachten:
1.
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Als fortlaufend gilt jede periodisch wiederkehrende Hebung, auch wenn
sie von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt ist; dagegen
werden einmalige Zuwendungen dem steuerpflichtigen Einkommen
nicht hinzugerechnet (z. B. Gnadenquartal, Gnadenmonat).
Nur solche fortlaufende Hebungen (zu b) gelten als steuerpflichtiges
Einkommen, welche auf einem Rechtsgrunde oder besonderen Rechts-
titel (auch z. B. staatlicher Verleihung) beruhen, auch wenn sie kündbar
sind oder später widerrufen werden können.
Unterstütgungen und andere Zuwendungen, deren Entrichtung
lediglich von dem freien Willen des Gebers abhängt und welche auch