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bringen, auch wenn sie höher sind. Als Anlagekapital gilt das aus Mitteln der
Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes oder aus Anleihemitteln in der
Anstalt oder Unternehmung angelegte Kapital nach Abzug der darauf bis zum
Schlusse des letzten der drei jeweils in Betracht kommenden Geschäftsjahre
(5 9 Ziff. 3 G.) geleisteten Rückzahlungen.
Artikel 25.
2. Juristische Personen usw.
1. Juristische Personen, welche ihren Sitz nicht im Fürstentume haben,
unterliegen der Einkommensteuer nur nach § 2 G.
2. Die Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens der juristischen
Personen des Fürstentums erfolgt nach § 9 Ziff. 1 und 3 eventuell 2 G. Auch
die vier untersten Steuerstufen kommen bei ihnen zur Erhebung. Bei Einreichung
ihrer Selbsteinschätzung haben sie die Vorschrift des § 26 Abs. 2 G. zu beachten.
3. Als steuerpflichtiges Einkommen der im § 15 Ziff. 2 und 3 bezeichneten
nichtphysischen Personen gelten die im § 15 Ziff. 2 G. bezeichneten Ueberschüsse.
a) Als zur Verbesserung oder Geschäftsemveiterung verwendet gelten
diesenigen Ausgaben, welche weder zur Deckung von laufenden
Wctriebsunkosten noch zur Erhaltung und Fortführung des Betriebs
in dem bisherigen Umfange dienen, sondern mit welchen Einrichtungen
oder Anlagen zur Erzielung eines höheren Ertrages oder zur Aus-
dehnung des Betriebsumfanges bestritten werden.
) Bei Beurteilung der Frage, ob ein „Reservefonds“ im Sinne der
Gesetzesbestimmung gebildet ist, kommt es nicht auf die Benennung
an. Als Reserwefonds gilt jede aus den Ueberschüssen gebildete An-
sammlung, die im Einzelfalle eine Vermehrung des Vermögens
darstellt. Einer solchen stehen diejenigen Beträge gleich, welche aus
den Ueberschüssen zu außerordentlichen, über das Maß der
regelmäßigen Absetzungen (vgl. Art. 19 Abs. 3) hinansgehenden Ab-
schreibungen verwendet werden.
Andrerseits bleiben außer Vetracht solche Rücklagen, die lediglich
zur Deckung schon bestehender Verpflichtungen dienen, insbesondere
diejenigen der Versicherungsgesellschaften für die Versicherungssummen;
so die (in der Regel Prämien= und Gewinn= oder Dividendenreserven
genannten) Fonds der Lebensversicherungogesellschaften, welche das
Deckungskapital bilden für die den Versicherten gegenüber durch den