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Artikel 29.
Kindervorrecht.
1. Die Bestimmung läßt irgendwelchem Ermessen keinen Spielraum; ihre
Amnwendung ist geboten, sobald ihre tatsächlichen Voraussetzungen zutreffen, dagegen
auggeschlossen, sofern dies in dem einen oder anderen Punkte nicht der Fall ist.
Allgemeine Voraussetzung für die Amvendung des § 19 ist, daß das dem
Steuerpflichtigen anzurechnende Gesamteinkommen höchstens 3000 .4 beträgt;
&* # gilt also nur für Steuerpflichtige der Abteilung I.
2. Personen, denen nach den §§ 1601—1615 des B. G. B. ein klagbarer
Anspruch an den Steuerpflichtigen auf Unterhalt nicht zusteht, z. B. diejenigen,
welche er nur auf Grund moralischer Verpflichtung, vertragosmäßiger Vereinbarung
oder freiwillig unterhält, kommen im § 19 nicht in Betracht.
Die Gewährung von Unterhalt liegt nicht schon vor in den Fällen der
Gewährung von Unterstützungen, sie setzt vielmehr voraus, daß der Lebensunterhalt
der Kinder und Familienangehörigen (z. B. elternloser Enkel) in Ermangelung
eines dazu ausreichenden eigenen Einkommens derselben in der Hauptsache tat-
sächlich von dem Steuerpflichtigen bestritten wird.
3. Nicht mitgerechnet werden die Ehefrau des Stenerpflichtigen und die-
jenigen Kinder und Angehörigen, welche bei Beginn des Stenerjahres, für welches
die Veranlagung (Selbsteinschätzung) erfolgt, über 14 Jahre alt sind, auch wenn
sie noch kein eigenes Einkommen haben (z. B. als Lehrlinge, Haustöchter, enverbs-
lose Vervandte).
Auch uneheliche Kinder kommen dem Erzeuger gegenüber nach § 10 nicht
in Betracht.
4. Für jeden nach § 10 Abs. 1 zu berücksichtigenden Familienangehörigen
wird (bei Steuerpflichtigen der Abteilung D ein Abzug von 50 .é4 vom Gesamt-
einkommen gemacht (z. B. bei 5 Kindern ein Abzug von 250 4), auch wenn
dadurch eine Ermäßigung um mehrere Stufen eintritt. In jedem Falle, also
auch wenn das Einkommen sich noch innerhalb derselben Steuerstufe bewegt
(z. B. bei 1500 ." Einkommen in Stufe 9), tritt bei dem Vorhandensein von
3 oder 4 derartigen Familienangehörigen eine Ermäßigung um eine und beim
Vorhandensein von 5 oder mehr solchen Familienangehörigen eine Ermäßigung
um 2 Stufen ein.
Ist hiernach Ermäßigung bis auf den Steuersatz der Stufe 4 begrimdet,
so tritt nach § 18 G. Steuerbefreiung ein, sofern nur der Steuerpflichtige eine
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