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eigene Haushaltung hat oder „bedürftigen“ Angehörigen Unterhalt gewährt
(Stufe 4 u0. Ist aber Ermäßigung unter den Steuersatz dieser Stufe begründet,
ergibt sich also ein steuerbares Einkommen von weniger als 550 , so tritt
stets Befreiung von der Staatssteuer ein.
Artikel 30.
Besonders ungünstige Verhältnisse.
1. Während § 19 in allen in Betracht kommenden Fällen Anwendung
findet, greifen die Ermäßigungsgründe des § 20 nur in dem Falle Platz, wenn
besondere, die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende
wirtschaftliche Verhältnisse vorlicgen, andererseits kommen sie nicht nur den
Steuerpflichtigen der Abteilung 1, sondern auch den Steuerpflichtigen mit einem
Einkommen bis zu 4000 .“ zugnute.
2. Als Verhältnisse dieser Art kommen nach der ausdrücklichen Vorschrift
des Gesetzes lediglich in Betracht außergewöhnliche Belastung durch:
a) Unterhalt und Erziehung der Kinder (vgl. aber § 20 Abs. 2 G.),
z. B. wenn es sich um blinde, taubstumme Kinder handelt; die
Kosten einer freiwilligen kostspieligeren Ausbildung der Kinder
(35. B. Studium, Offizierslaufbahn) kommen regelmäßig nicht in
Betracht;
) Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, sei es nun,
daß der Steuerpflichtige diese Leistung auf Grund einer rechtlichen
oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung übernommen hat;
vgl. unten Nr. 3.
andauernde Krankheit: d. h. wirkliche Krankheit von längerer Dauer,
sofern der Stenerpflichtige dadurch zu ungewöhnlichen Aufwendungen
genötigt oder in seinen Erwerbsverhältnissen, wenn auch nur längere
Zeit, zurückgebracht worden ist, sei es nun eigene Erkrankung oder
die eines Familienangehörigen;
4) Verschuldung. Da bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens
die Schuldenzinsen in Abzug gebracht werden (Art. 8 II zu Ziff. 1),
ist daneben eine besondere Berücksichtigung der Schuldenlast nur
unter der Voraussetzung statthaft, daß dieselbe — z. B. weil hohe
Kapitalsabzahlungen zu leisten sind — in außergewöhnlichem Maße
drlickend auf die Leistungsfähigkeit einwirkt;
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