Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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B. Spezielle Bestimmungen. 
8 12. 
Die von dem Feldmesser nach 87 zu führenden Akten sind so anzulegen, 
daß dabei die auf das Rechnungswerk bezüglichen Schriftstücke von den übrigen 
Aktenteilen getrennt gehalten werden. 
Der Feldmesser hat daher alle auf das Geschäft bezüglichen eigenen Nieder- 
schriften, Protokolle und Ausfertigungen, sowie alle ihm mit Bezug auf dasselbe 
von anderwärts zugehenden Erlasse, Zuschriften und Eingaben der Zeitfolge nach 
in einen besondern mit „Band! der Feldmesserakten“ zu bezeichnenden Aktenband 
zu bringen, über das Rechnungswerk aber einen oder nach Befinden mehrere be- 
sondere Aktenbände anzulegen. Der Regel nach ist dabei aus den ersten Be- 
rechnungoarbeiten (6 27) der Band 1II der Feldmesserakten zu bilden, die weiteren 
Register und Tabellen aber sind in einem Bande IV 2c. zu vereinigen. 
Die zu Band ! zu nehmenden Erlasse, Zuschriften und Eingaben sind 
stets mit dem Tage des Eingangs zu versehen. Eigene Niederschriften und Aus- 
fertigungen hat der Feldmesser immer an das zuletzt vorhergehende beschriebene 
Blatt anzuschließen. Vorher leer gebliebene Blattseiten dürfen dazu nicht be- 
nutzt werden. 
Die Messungshandrisse sind in Vand Il einzuheften. 
8 13. 
Sobald der erwählte Feldmesser (§ 1) zur Uebernahme des Auftrags sich 
bereit erklärt hat, wird der Spezialkommissar ihm eröffnen, ob eine bloße Re- 
vision der Landesvermessungskarte oder eine Neuvermessung der zusammenzu- 
legenden Grundstücke stattfinden soll (8 23 der Ausführungsverordnung zum 
  
Im ersteren Falle ist es Pflicht des Feldmessers, die Richtigkeit der Landes- 
vermessungskarte durch Vergleichung mit der Oertlichkeit gennn zu prüfen und 
den Spezialkommissar auf die etwa vorliegenden Mängel und Fehler der Karte 
aufmerksam zu machen, um nach Befinden eine weitere Entscheidung des Spezial- 
kommissars darüber zu veranlassen, ob nur eine Berichtigung der schon vor- 
liegenden Karte vorzunehmen oder wegen vorhandener unzuverlässiger Flächen- 
differenzen (§ 26) zu einer Neuvermessung zu verschreiten sei. 
Auch im letzteren Falle hat er die Neuvermessung in der Regel nur auf 
diejenigen Flursticcke zu erstrecken, auf welche nach der Vereinbarung der Be- 
teiligten oder nach dem bescheidmäßigen Ausspruche des Spezialkommissars der
	        
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