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e) besondere Unglücksfälle. Nur solche begründen eine Ermäßigung,
welche — wie Verluste durch Brandschaden, Viehseuchen, Ueber-
schwemmung und dergl. — als außergewöhnliche anzuerkennen sind.
3. Verhältnuisse anderer Art begründen eine Berücksichtigung niemals und
die vorstehend aufgeführten nur, wenn dadurch eine außergewöhnliche Belastung
und eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herbei-
geführt wird. Ob diese Voraussetzungen anzuerkennen sind, ist nach den
Umständen eines jeden besonderen Falles zu beurteilen.
Artikel 31. 3Zu 8 21.
Keine Ermäßigung bei beschränkter Steuerpflicht.
Die §§ 19, 20 G. gelten nur für die nach § 1 (Ziff. 1—3) und nach
§5 17 G., nicht für die nur nach § 2 G. Steunerpflichtigen.
Zu Abschnitt III. Veranlagung.
1. und 2. Vorbereitung. Zu den
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Artikel 32.
Personenverzeichnis. Auskunftspflicht.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt in den Monaten
ganuar ind Februar jedes Jahres. Sie ist nach den §§ 23, 24 G. von den
Gemeindevorständen vorzubereiten.
2. Das Personenverzeichnis (§ 23 Abs. 1) hat jeder Gemeinde-
vorstand — auch in den Gemeinden, welche mit anderen zum Bezirk ciner
Einschätzungskommission vereinigt sind — nach den Vorschriften der 88 23, 24
nach dem Muster B aufzustellen.
3. Wo dessen Aufstellung nicht völlig genau auf Grund des vorjährigen
bei der Gegenwart erhaltenen Personenverzeichnisses, der An= und Abmeldungen,
Ab-= und Zugangslisten usw. erfolgen kann, muß eine erneute vollständige Auf-
nahme stattfinden. Hierzu ist die Mitwirkung der Hausbesitzer und Haushaltungs-=
vorstände, von miülndlichen Auskünften abgesehen, in der Weise in Anspruch zu
nehmen, daß ihnen Hauslisten zugefertigt werden, die sie nach Angabe des
Vordruckes auszufüllen und binnen der bestimmten Frist an den Gemeinde-
vorstand zurückzugeben haben (vogl. Art. 33) (siehe Muster A 1).