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4. Die öffentliche Aufforderung zur Auskunftserteilung zwecks Be-
schaffung der Unterlagen für die Aufstellung des Personenverzeichnisses (& 23 Abs. 2)
erfolgt von Mitte November des dem Steuerjahre voraufgehenden Jahres an;
die Hauslisten sind in der Zeit bis zum 15. Dezember ausgefüllt zurückzugeben,
und zwar von jedem Hausbesitzer oder sonstigen Auskunftspflichtigen in der vom
Gemeindevorstande bestimmten Frist. In der öffentlichen Bekanntmachung oder
noch besonders sind diejenigen Steuerpflichtigen, welchen keine Aufforderung zur
Selbsteinschätzung zugeht, zum speziellen Nachweis ihrer Schulden gemäß § 8 1 G.
mit dem Himveis aufzufordern, daß nicht speziell nachgewiesene Schulden im
ganzen Veranlagungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Vordrucke zu den
Schuldennachweisen sollen bei den Gemeindevorständen erhältlich sein.
5. Die öffentliche Aufforderung zur Auskunftserteilung und die Vordrucke
der Auskunftslisten sollen einen Hinweis auf die Strafvorschrift des § 23
Abs. 5 G. enthalten.
Die Fristen für Auskunftserteilungen müssen tunlichst in Berücksichtigung
des Einzelfalles gestellt werden. Sie sollen im allgemeinen nicht unter einer Woche
und nicht über drei Wochen betragen.
Artikel 33.
Hauslisten.
1. Jeder Besitzer (Eigentümer, Nießbraucher, Mieter, Pächter) eines be-
wohnten Grundstücks oder sein Vertreter ist verpflichtet, dem Gemeindevorstande
die Haushaltungsvorstände und sonstigen Inhaber von Räumen in dem Grund-
stücke anzugeben (§ 23 Abs. 3u) und in die ihm zugestellte Hausliste in Spalte 3
vollständig einzutragen, darauf aber die Hausliste bei den einzelnen Haus-
haltungsvorständen seines Grundstücks in Umlauf zu setzen.
2. Jeder Haushaltungsvorstand hat die im § 23 Abs. 2b geforderten
Angaben zu machen und in den übrigen Spalten der Hausliste genau einzutragen;
deren Behändigung durch den Hausbesitzer gilt als im Auftrage der Behörde
erfolgt.
3. Naturalbezüge wie freie Station, freie Wohnung, freie Kost, Ueber-
lassung von Bodennutzungen und dergl. sind nur nach der Art der Bezige, nicht
unter Wertangabe namhaft zu machen; eine Schätzung des Wertes durch den
Arbeitgeber ist nicht zu erfordern und jedenfalls für die Veranlagung nicht
maßgebend.