Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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4. Der Gemeindevorstand hat auf die gehörige Ausfüllung der Hauslisten 
in geeigneter Weise hinzuwirken. 
Artikel 34. 
Lohnlisten. 
1. Durch die vorgeschriebene Namhaftmachung des Arbeitgebers in der 
Hausliste (§ 23 Abs. 20) wird der Gemeindevorstand in die Lage gesetzt, selbst 
nach Arbeitgebern geordnete Listen derjeuigen Arbeitnehmer aufzustellen, über deren 
Arbeitseinkommen für die Zwecke der Einschätzung eine Auskunft vom Arbeitgeber 
einzuholen nötig erscheint; es empfiehlt sich, hierbei die Reihenfolge der Arbeit- 
nehmer nach dem Personenverzeichnis einzuhalten. 
Die Auskunft ist nur zu verlangen über das Einkommen derjenigen 
Personen, deren Einkommensverhältnisse dem Gemeindevorstande nicht ausreichend 
bekannt sind; diese Personen sind dem Auskunftspflichtigen einzeln namhaft zu 
machen. Die Erforderung einer hierüber hinausgehenden Auskunft über alle von 
ihm beschäftigten Personen schlechthin findet im § 23e G. keine Stüctze. 
Mit Arbeitgebern, welche sich freiwillig zur Einreichung vollständiger Lohn- 
listen ihrer Angestellten usw. erbieten, empfiehlt es sich, soweit grüßere Betriebe 
in Frage kommen, über Zeit und Form der Auskunftserteilung (z. B. durch 
Vorlegung fortlaufend geführter Lohnkarten für jeden Angestellten oder sonstiger 
vollständiger Lohnnachweisungen) besondere, deren Wünsche tunlichst berücksichtigende 
Vereinbarungen zu treffen. 
2. Im allgemeinen sollen die Arbeitgeber nicht nur durch die öffentliche 
Bekanntmachung, sondern noch durch besonderes Verlangen, insbesondere durch 
Behändigung von Lohnlistenvordrucken (Muster A) zur Auskunft aufgefordert 
werden. Auswärtige Arbeitgeber sind stets besonders um Auskunft zu ersuchen. 
3. Die Auskunftopflicht erstreckt sich auf alle Angestellten und Arbeiter, 
auch auf diejenigen, welche über 3000 ∆Einkommen haben, jedoch 
der anfragenden Gemeindebehörde gegenüber nur auf die, welche in dieser Ge- 
meinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 
4. Die Mittcilung der sämtlichen Bezüge hat sich auf die vom Gemeinde- 
vorstand anzugebende Zeit zu erstrecken. In der Regel ist nach den Bezügen im 
Kalenderjahre vor dem kommenden Steuerjahre zu fragen (§ 9 Ziff. 2); hat die 
Beschäftigung erst von einem späteren Zeitpunkte als vom Jahresbeginn an statt- 
gefunden, so ist dies in der Auskunft ersichtlich zu machen.
	        
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