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4. Der Gemeindevorstand hat auf die gehörige Ausfüllung der Hauslisten
in geeigneter Weise hinzuwirken.
Artikel 34.
Lohnlisten.
1. Durch die vorgeschriebene Namhaftmachung des Arbeitgebers in der
Hausliste (§ 23 Abs. 20) wird der Gemeindevorstand in die Lage gesetzt, selbst
nach Arbeitgebern geordnete Listen derjeuigen Arbeitnehmer aufzustellen, über deren
Arbeitseinkommen für die Zwecke der Einschätzung eine Auskunft vom Arbeitgeber
einzuholen nötig erscheint; es empfiehlt sich, hierbei die Reihenfolge der Arbeit-
nehmer nach dem Personenverzeichnis einzuhalten.
Die Auskunft ist nur zu verlangen über das Einkommen derjenigen
Personen, deren Einkommensverhältnisse dem Gemeindevorstande nicht ausreichend
bekannt sind; diese Personen sind dem Auskunftspflichtigen einzeln namhaft zu
machen. Die Erforderung einer hierüber hinausgehenden Auskunft über alle von
ihm beschäftigten Personen schlechthin findet im § 23e G. keine Stüctze.
Mit Arbeitgebern, welche sich freiwillig zur Einreichung vollständiger Lohn-
listen ihrer Angestellten usw. erbieten, empfiehlt es sich, soweit grüßere Betriebe
in Frage kommen, über Zeit und Form der Auskunftserteilung (z. B. durch
Vorlegung fortlaufend geführter Lohnkarten für jeden Angestellten oder sonstiger
vollständiger Lohnnachweisungen) besondere, deren Wünsche tunlichst berücksichtigende
Vereinbarungen zu treffen.
2. Im allgemeinen sollen die Arbeitgeber nicht nur durch die öffentliche
Bekanntmachung, sondern noch durch besonderes Verlangen, insbesondere durch
Behändigung von Lohnlistenvordrucken (Muster A) zur Auskunft aufgefordert
werden. Auswärtige Arbeitgeber sind stets besonders um Auskunft zu ersuchen.
3. Die Auskunftopflicht erstreckt sich auf alle Angestellten und Arbeiter,
auch auf diejenigen, welche über 3000 ∆Einkommen haben, jedoch
der anfragenden Gemeindebehörde gegenüber nur auf die, welche in dieser Ge-
meinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
4. Die Mittcilung der sämtlichen Bezüge hat sich auf die vom Gemeinde-
vorstand anzugebende Zeit zu erstrecken. In der Regel ist nach den Bezügen im
Kalenderjahre vor dem kommenden Steuerjahre zu fragen (§ 9 Ziff. 2); hat die
Beschäftigung erst von einem späteren Zeitpunkte als vom Jahresbeginn an statt-
gefunden, so ist dies in der Auskunft ersichtlich zu machen.