Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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verhältnisse (6§ 6—10 G.) der Stenerpflichtigen seiner Gemeinde sowie über ihre 
besonderen Verhältnisse nach §§ 19, 20 G. möglichst vollständige Nachrichten ein- 
zuziehen. Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, die Steuerpflichtigen selbst in 
geeigneter Weise zu befragen; eine gesetzliche Verpflichtung der Steuerpflichtigen 
zur Auskunftserteilung zum Zwecke ihrer eigenen Staatssteuerveranlagung besteht 
aber in diesen Fällen nicht (anders im § 47 G.), die Anfrage soll hierüber keinen 
Zweifel lassen. 
Als über oder unter 14 Jahre alte Familienangehörige sind diejenigen 
Angehörigen aufzunehmen, welche vom Steuerpflichtigen unterhalten werden 
(Art. 29, 2) und am bevorstehenden 1. April das 14. Lebensjahr entweder 
vollendet oder noch nicht vollendet haben werden. 
Nur solche Schulden, welche gemäß der Vorschrift des § 8 II Ziff. 1 G. 
speziell nachgewiesen sind, und nur solche Lasten, deren Bestehen keinem Zweifel 
unterliegt, dürfen in das Register eingetragen werden. 
Das Ergebnis der Ermittelungen, auch derjenigen über Grundbesitz oder 
Gewerbebetrieb in anderen Gemeindebezirken des Fürstentums, sind in das 
Personenverzeichuis und Einschätzungsregister nach dem Muster B einzutragen, 
soweit dem Gemeindevorstande die Ausfüllung obliegt. Vgl. im übrigen die 
Anleitung zur Ausfüllung. 
3. In das Personenverzeichnis können auch die nur zur Gemeindeabgabe 
heranzuziehenden Personen eingetragen werden, jedoch nur in der Weise, daß 
Irrtümer bei der Sollzusammenstellung vermieden werden. 
4. Der Gemeindevorstand hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des 
Personenverzeichnisses auf der Vorderseite zu bescheinigen und es rechtzeitig an 
den Vorsitzenden der Einschätzungskommission abzugeben. 
5. Für die Stenerpflichtigen der II. Abteilung ist vom Gemeinde- 
vorstande eine besondere Nachweisung nach dem Muster C anzulegen und recht- 
zeitig an den Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission abzugeben; in diese 
sind alle bereits mit mehr als 3000 .4 Einkommen veranlagten, sowie alle 
voraussichtlich mit mehr als 3000 +/4 Einkommen zu veranlagenden Stener- 
pflichtigen einzutragen (§ 32 G.), bei den letzteren unter Angabe des Grundes 
dieser Meinung. 
6G. Alle auf ihn selbst bezüglichen Eintragungen soll nicht der Bürgermeister 
selbst, sondern sein Stellvertreter bewirken. 
7. Die Ablieferung unvollständig ausgefüllter Verzeichnisse und Ein- 
schätzungs-Register ist schlechterdings unzulässig. 
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