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verhältnisse (6§ 6—10 G.) der Stenerpflichtigen seiner Gemeinde sowie über ihre
besonderen Verhältnisse nach §§ 19, 20 G. möglichst vollständige Nachrichten ein-
zuziehen. Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, die Steuerpflichtigen selbst in
geeigneter Weise zu befragen; eine gesetzliche Verpflichtung der Steuerpflichtigen
zur Auskunftserteilung zum Zwecke ihrer eigenen Staatssteuerveranlagung besteht
aber in diesen Fällen nicht (anders im § 47 G.), die Anfrage soll hierüber keinen
Zweifel lassen.
Als über oder unter 14 Jahre alte Familienangehörige sind diejenigen
Angehörigen aufzunehmen, welche vom Steuerpflichtigen unterhalten werden
(Art. 29, 2) und am bevorstehenden 1. April das 14. Lebensjahr entweder
vollendet oder noch nicht vollendet haben werden.
Nur solche Schulden, welche gemäß der Vorschrift des § 8 II Ziff. 1 G.
speziell nachgewiesen sind, und nur solche Lasten, deren Bestehen keinem Zweifel
unterliegt, dürfen in das Register eingetragen werden.
Das Ergebnis der Ermittelungen, auch derjenigen über Grundbesitz oder
Gewerbebetrieb in anderen Gemeindebezirken des Fürstentums, sind in das
Personenverzeichuis und Einschätzungsregister nach dem Muster B einzutragen,
soweit dem Gemeindevorstande die Ausfüllung obliegt. Vgl. im übrigen die
Anleitung zur Ausfüllung.
3. In das Personenverzeichnis können auch die nur zur Gemeindeabgabe
heranzuziehenden Personen eingetragen werden, jedoch nur in der Weise, daß
Irrtümer bei der Sollzusammenstellung vermieden werden.
4. Der Gemeindevorstand hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Personenverzeichnisses auf der Vorderseite zu bescheinigen und es rechtzeitig an
den Vorsitzenden der Einschätzungskommission abzugeben.
5. Für die Stenerpflichtigen der II. Abteilung ist vom Gemeinde-
vorstande eine besondere Nachweisung nach dem Muster C anzulegen und recht-
zeitig an den Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission abzugeben; in diese
sind alle bereits mit mehr als 3000 .4 Einkommen veranlagten, sowie alle
voraussichtlich mit mehr als 3000 +/4 Einkommen zu veranlagenden Stener-
pflichtigen einzutragen (§ 32 G.), bei den letzteren unter Angabe des Grundes
dieser Meinung.
6G. Alle auf ihn selbst bezüglichen Eintragungen soll nicht der Bürgermeister
selbst, sondern sein Stellvertreter bewirken.
7. Die Ablieferung unvollständig ausgefüllter Verzeichnisse und Ein-
schätzungs-Register ist schlechterdings unzulässig.
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