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3. Selbsteinschätzung.
Artikel 36.
Selbsteinschätzungspflicht.
1. Die Aufforderung zur Selbsteinschätzung hat in der Zeit
vom 2.—14. Jannar zu erfolgen und zwar nach dem Muster D.
Der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission hat die Aufforderung
an alle (zur Zeit der Aufforderung) bereits mit einem Einkommen von mehr
als 3000 .“ veranlagten, der Vorsitzende der Ortseinschätzungskommission an
alle (zur Zeit der Aufforderung) bereits mit einem Einkommen von mehr als
1000 .“¾ bis zu 3000 “ veranlagten — mag auch ein Rechtsmittel gegen die
Veranlagung schweben — und an alle diejenigen Stenerpflichtigen zu erlassen,
welche bisher noch nicht oder nicht so hoch veranlagt waren, bei denen es aber
ungewiß ist, ob sie mehr als 1000 .& Einkommen haben oder bei denen zu
vermuten ist, daß sie besondere, der Kommission nicht bekannte Einnahmen haben
(5 25 Abs. 2), z. B. infolge von Besitz oder Erwerb von Kapitalvermögen, durch
nicht bekannte Nebeneinnahmen oder dergl.
Der Aufforderung ist ein Selbsteinschätzungsvordruck nach dem Muster E,
für nichtphysische Personen nach dem Muster F anzusügen und sie ist dann nach
der Vorschrift des § 58 G. zuzustellen.
2. Die Frist zur Einreichung der Selbsteinschätzung ist bestimmt
zu bemessen und zwar auf mindestens 10 Tage. Vgl. auch § 50 G. Auf Antrag
kann sie vom Kommissionsvorsitzenden aus beachtlichen Gründen um weitere
6 Tage mit der gleichen Wirkung verlängert werden, sofern hierdurch die recht-
zeitige Erledigung des Einschätzungsgeschäfts nicht gefährdet wird. Die Frist-
verlängerung ist auf dem Behändigungsnachweise, den der Kommissionsvorsitzende
führt, und tunlichst auch auf dem Behändigungsscheine oder der Aufforderung
zur Selbsteinschätzung zu vermerken.
3. Wer eine Aufforderung zur Selbsteinschätzung nicht erhalten hat, kann,
solange ihn die Kommission noch nicht eingeschätzt hat, eine Selbsteinschätzung
(deren Vordruck beim Kommissionsvorsitzenden oder beim Gemeindevorstande
erhältlich ist) freiwillig einreichen, oder in einer sonstigen schriftlichen Eingabe
an den Vorsitzenden auf die Höhe seines Einkommens und die etwaigen besonderen
Verhältnisse aufmerksam machen, die für die Feststellung seines Steuersatzes von
Bedeutung sein können.