Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Vorsitzenden einer Bezirkseinschätzungskommission oder einer der Ortseinschätzungs- 
kommissionen für die Stadt Gera regelmäßig entsprechen. 
3. Unzulässige Berufungen sind nach #bl. 4 G. vom Vorsitzenden 
der Einschätzungskommission ohne Anhörung derselben mittels kurzen Bescheids, 
jedoch unter Zurückbehaltung der Bernfungsschrift, zurückzuweisen. Dies gilt 
auch für die Berufungen, welche wegen unterlassener oder verspäteter Einreichung 
der Selbsteinschätzung unzulässig sind (§ 25 Abs. 3 G.). Wird auf Beschwerde 
hin (§ 43 Abs. 1 G.) die Berufung etwa doch für zulässig erklärt, so ist mit 
ihr wie mit einer rechtzeitigen Berufung zu verfahren. 
4. Durch die Vorschrift des Abs. 5 G. erhält die Einschätzungskommission 
das wichtige Recht, einen Teil der ihr zur nochmaligen Prüfung des Steuerfalls 
vorgelegten Berufungen dadurch selbst zu erledigen, daß die Veranlagung 
abgeändert, d. h. der Steuersatz auf die Berusung des Pflichtigen herabgesetzt 
oder auf die Berufung des Steueramts erhöht werden kann, wenn nämlich in 
jedem dieser Fälle sowohl das Steueramt als der Pflichtige sich mit dem abge- 
änderten Steuersatze einverstanden erklären. Dieser Fall wird namentlich dann 
vorliegen, wenn durch Beweismittel, die der Berufung beigefügt sind, ohne 
weiteres die Verufung als ganz oder teilweise begründet dargetan ist. 
5. Die nach Abl. 6 G. weiterzugebenden Berufungen sind von der Ein- 
schätzungskommission unter fortlaufenden Nummern in ein Berufungs= 
erzeichnis, das in zwei Exemplaren anzufertigen ist, einzutragen und in 
Urschrift mit den zugehörigen Schätzungsunterlagen und Verhandlungen aus 
Landsteneramt abzugeben. Sowohl die gutachtliche Aeußerung der Ein- 
schätzungskommission wie die des Steueramts ist mit sachlicher Begründung zu 
versehen, die aus dem Berufungsverzeichnis ersichtlich sein muß und darüber 
Auskunft geben soll, welche Stellung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die 
Kommission zu den Anuführungen der Berufung genommen hat, und welches 
steuerpflichtige Gesamteinkommen sie annimmt. 
Artikel 54. 
Zusammensetzung der Berufungskommission. 
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter durch die Bezirksausschüsse 
erfolgt bis Mitte März. 
Im übrigen vgl. die obigen Ausführungsbestimmungen zu den im Gesetz 
angezogenen Paragraphen.
	        
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