Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Artikel 55. 
Aufgaben der Berufungskommission. 
1. Das Landsteueramt bereitet die Entscheidung der Berufungs- 
kommission soweit vor, daß sic in der Regel bei deren Zusammentritt ohne 
Aufenthalt erfolgen kann. Seine Prüfung der Bernfungen, Vorverhandlungen 
und sonstigen Unterlagen hat sich darauf zu erstrecken, daß bei der Einschätzung 
sowohl die bestehenden materiellen Vorschriften und Grundsätze als auch die 
Bestimmungen über das Verfahren beobachtet sind; soweit angängig, ist das in 
letzterer Hinsicht Versäumte nachzuholen. 
Auch die Erhebung der in der Berufung angebotenen offenbar erheblichen 
Beweise und die Anhörung des Steuerpflichtigen nach Abs. 4 G. soll durch das 
Landsteueramt vorher erledigt werden. 
Nach vollständiger Erörterung der Berufungen unterbreitet es die Ver- 
handlungen mit seinem Gutachten der Berufungskommission. Diese beschließt 
auf Grund des Gesamtergebnisses der stattgehabten Verhandlungen unter 
Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung gemäs dem Gesetze. Die 
Entscheidung soll zugleich darüber bestimmen, ob und gegebenenfalle in welchem 
Umfange die Kosten der Ermittelungen aus Anlaß der Berufung vom Steuer- 
pflichtigen zu erstatten sind. 
Leidet das Einschätzungsverfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann 
unter Aufhebung der Einschätzung und des Verfahrens, soweit das letztere durch 
den Mangel betroffen wird, die Sache an die Einschätzungskommission zurück- 
venviesen werden. 
2. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 G. (Beweislast) gilt selbstverständlich 
nicht nur für den Stenerpflichtigen, sondern auch für das Steueramt. 
3. Die beschlossene eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 
erfolgt unter sinngemäßer Amvendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
und zwar entweder durch das Landsteueramt oder durch das darum ersuchte 
zuständige Amtsgericht. 
4. Die nach § 44 zulässige eidesstattliche Erklärung darf nur über 
bestimmte tatsächliche Angaben des Steuerpflichtigen abgenommen werden, niemals 
aber, um Schätzungen, Urteile, Berechnungen u. dergl. zu erhärten. 
5. Die Verfahrensbeschwerden, die nach § 43 Abs. 1 G. bei der 
Berufungskommission angebracht werden, sind an keine bestimmte Frist oder 
Form gebunden. 
Zu 
43, 44.
	        
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