Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Zu N 45. 
3u 98 46. 
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6. Dem Bescheide der Berufungskommission über Berufungen 
und Beschwerden sind Gründe beizugeben, welche bei Entscheidungen über Be- 
rufungen stets über das von der Kommission angenommene steuerpflichtige 
Gesamteinkommen, sowie darüber Auskunft geben sollen, welche Stellung in 
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Kommission zu den Anführungen der 
Bernfung genommen hat, soweit sie rechtlich erheblich sind. 
Die angefochtene Einschätzung darf nicht gegen den Willen des Steuer- 
pflichtigen zu seinem Nachteile abgeändert werden, wenn nicht auch das Steueramt 
Berufung eingelegt hat. Ueber den vom Steneramte beantragten Steuersatz 
kann nur nach nochmaliger Anhörung des Steuerpflichtigen hinausgegangen werden. 
Ist si owohl vom Steuerpflichtigen als vom Steueramte Berufung eingelegt, so 
itt lgemeinsam zu erörtern und durcheine E 
7. Das Berufungsverfahren soll tumlichst Ende Oktober abgeschlossen sein. 
2. Beschwerde. 
Artikel 36. 
1. Der Bescheid der Berufungskommission und die Entscheidung des 
Ministeriums ( 45 G.) sind dem Steuerpflichtigen durch Vermittelung des 
Vorsitzenden der Einschätzungskommission gemäß § 58 G. mit Beschleunigung 
zuzustellen, den Vertretern des Staatsfiskus aber unmittelbar zuzufertigen. 
Wird durch die Entscheidung ein Steuersatz erhöht oder herabgesetzt, so 
hat das Landsteneramt dem Steneramte entweder die Entscheidung selbst mitzu- 
teilen oder kurze Nachricht zu geben, welches diese als Beleg zu den Zu= und 
Abgangslisten nimmt. Im Einschätzungsregister sind die abgeänderten Steuer- 
sätze bloß nachrichtlich in die Spalte für Bemerkungen einzutragen. 
2. Erachtet das Ministerium die Beschwerde für begründet, so kann es 
die Sache entweder zur andenveitigen Entscheidung an die Vorinstanzen zurück- 
geben oder selbst die Steuerfestsetzung richtig stellen. Ein weiteres Rechtomittel findet 
gegen die ministerielle Entscheidung nicht statt; nur die Berichtigung etwaiger bloßer 
Rechnungsfehler kann bis zum Schlusse des Steuerjahres jederzeit gefordert werden. 
Artikel 57 
Aufhebung des Veranlagungsverfahrens. 
Die Stenerämter haben gegebenenfalls (6 46) vor Aufstellung des Hebe- 
registers (6 40) bei dem Landsteucramte die Herbeiführung der Ungültigkeits- 
erklärung anzuregen.
	        
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