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gemacht wird und bis dahin nicht verjährt. Ist nach seinem pflichtmäßigen
Ermessen die Fruchtlosigkeit weiterer Versuche zur Einziehung des Rückstandes
anzunehmen, so kann dessen Löschung in der Nachweisung erfolgen.
In allen Fällen, wo der Stenerpflichtige zugleich Gemeindcaulagen schuldig
ist, kann die Niederschlagung von einem ebenmäßigen Nachlaß der Gemeinde-
anlagen abhängig gemacht werden.
In geeigneten Fällen wird statt der Niederschlagung Stundung der Steuer
auf bestimmte Zeit zu gewähren sein.
Abschnitt VII. Hinterziehungen.
Artikel 66.
Strafen.
1. Sobald der begründete Verdacht einer nach § 52 strafbaren Zuwider-
handlung vorliegt, hat der Vorsitzende der Einschätzungskommission oder das
Steucramt die zur Feststellung des Tatbestands erforderlichen Ermittlungen zu
veranlassen und nach Abschluß der Verhandlungen mit seiner gutachtlichen Acußerung
dem Landsteueramte zur Beschlußfassung über die Einleitung des Strafverfahrens.
vorzulegen.
Erachtet das Landsteueramt den Tatbestand einer strafbaren Handlung
für vorliegend, so hat es gleichwohl von der Bestrafung Abstand zu nehmen,
sofern der Steuerpflichtige, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung
wegen der Bestrafung eingeleitet ist, seine Angaben bei dem Vorsitzenden der
Einschätzungskommission, dem Steneramte oder der sonst zuständigen Stelle
berichtigt oder vervollständigt und die vorenthaltene Stener in der ihm vom
Stener= oder Landsteueramte gesetzten Frist entrichtet hat (§ 53 Abs. 3). Als
Einleitung einer Untersuchung gilt die erste, in klar erkennbarer Form zu den
Akten verfügte Maßregel, welche das Landsteueramt zur Feststellung des Tat-
bestandes ergreift. Ermittlungen zum Zwecke der Erörterung eines Rechtsmittels
gegen die Einschätzung sind als einc solche Maßregel nicht anzusehen. Es ist
vielmehr davon auszugehen, daß die Aufklärung von Bedenken gegen die Angaben
des Steuerpflichtigen im Einschätzungs= oder Rechtsmittelverfahren anzustreben
ist; nur wenn zweifellos feststeht, daß strafbare Angaben vorliegen, wird aus-
nahmsweise schon im Beginne oder im Laufe des Veranlagungsverfahrens die
Untersuchung einzuleiten und zu diesem Zwecke eine zur Feststellung des Tat-
bestands geeignete Maßnahme zu treffen sowie dies aktenkundig zu machen sein.
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Zu 8 53.