Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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dem in demselben Hause wohnenden Hauswirte oder Vermieter mit dessen Zu- 
stimmung eingehändigt habe. Ein Einwerfen des Schriftstückes in den Brief- 
kasten an der Wohnungstür würde der Einhändigung nicht gleichkommen. 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, 
wenn sie in ihm nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin 
amvesenden Gewerbegehilfen erfolgen. 
Wird die Annahme einer Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, 
so genügt zum Nachweis der Zustellung die Bescheinigung des mit der Zustellung 
beauftragten Beamten, daß er das zu übergebende Schriftstück am Orte der 
Zustellung zurückgelassen habe. — 
Schriftstücke, die nicht dem Adressaten selbst behändigt werden, sind 
regelmäßig mit einem verschlossenen Umschlage zu versehen; dies gilt nicht 
notwendig für Ladungen, bloße Vordrucke und andere Schriftstücke ohne 
sachlichen Inhalt. 
Artikel 72. 
Fristen. 
1. Auf die Berechuung der für die Steuerpflichtigen laufenden gesetzlichen 
Fristen im Einschätzungs= und Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der 
§& 187 bis 193 des B. G. B. Auwendung, § 193 gilt jedoch nicht für die Frist 
zur Einlegung der Berufung nach § 41 G. 
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer 
Ausschlußfrist kann nur beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere 
unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Die 
versäumte Rechtshandlung ist unter Anführung der den Antrag rechtfertigenden 
Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages, mit 
welchem das Hindernis gehoben ist, nachzuholen. 
Ueber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, welcher die 
Entscheidung über die versäumte Rechtshandlung zusteht. 
Nach Ablauf von drei Monaten, vom Ende der versäumten Frist an 
gerechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht 
mehr statt. 
Auslagen, die durch Erörterung des Antrages entstehen, trägt in allen 
Fällen der Antragsteller. 
Zu 8 39.
	        
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