Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Muster D. 
Aufforderung zur Selbsteinschätzung. 
Auf Grund der §§ 25, 26 des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1900 werden 
Sie zum Zwecke Ihrer Veranlagung zur staatlichen Einkommensteuer für das folgende 
Steuerjahr hiermit aufgesordert, Ihr gesamtes sleuerpflichtiges Einkommen nach dem bei- 
liegenden Selbsteinschätzungsvordruck 
biunen zehn Tagen, 
vom Empfonge dieser Zusertigung an gerechuct, an den Unterferligten unter der Versicherung 
abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und Sie bereit sind, 
auf Erfordern deren Richtigkeit eidesstattlich zu erhärten. 
Die Einsendung der Selbsteinschätung durch die Post ist nicht unzulässig, geschieht 
aber auf Gesahr des Absenders. 
i Versäumung der Frist hat nach § 25 des Gesetzes den Verlust des 
Berufungsrechts für das Steuerjahr zur Folge. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissenlliche Verschweigug 
von Einkommen in der Selbsteinschätzung werden nach § 53 des Gesetzes mit dem vier= bis 
zehnfachen Betrage der hinterzogenen Jahressteuer und nicht unter 100 M. bestraft. 
Der Vorsitzende der Orts-(Bezirks-) Einschätzungsk sf 
zu 
(Stempel-) 
") Eine unterschriftliche Vollziehung ist nicht ersorderlich.
	        
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