Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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(Fortsehung von Seite 1.) 
a) nach dem Ergebnisse des Kalenderlahres 1910, .. 
b) wenn aber über den Beirieb der Land= und Forstwirtschaft geordnele, 
den Reinertrag ziffermäßig nachweisende Bücher geführl werden, der Er- 
trag aus derselben nach dreijährigem Durchschnilte 
Anm#rkung: wobei in Abrechnung gebracht sind 
Ziusen von 4 llaatliche Grundsteuern, 
“ . dingliche Lasten (Landrenten, Parochiallasten), 
nicht hier „ Prämien für Grundstücks= (Feuer-, Hagel-) Versicherung, 
sondern k„. Reparaturlosten an Wohngebäuden. 
d . 
::I:l·f:·:":»» 3. aus Handel und Gewerbe (auch Bergbau) einschließlich der Zinsen des im 
zugeben. Betriebe angelegten eignen Kapitals sowie des Geldwerts der im Haushalte 
verbrauchten Erzeugnisse und Waren des Betricbs — nach Abzug der Ge- 
schästs= und Betriebskosten — 
a) nach dem Ergebnisse des Kalenderjahrer 19100) 
b) wenn aber Handelshücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. Dandelsgeschbuche 
geführt werden, nach dreijährigem Durchschniteon 
  
— 
aus gewinubringender Beschästigung und aus Niechten auf sortlausende 
Einnahmen, welche nicht unter 1—3 begriffen sind, nach dem Ergehnisse des 
Kalenderjahres 1910,") insbesondere Gehalt, Besoldung, Lohn, Provision, 
Tantieme, Remuneration, Gratifikation, Weihnachten, Geblhren, Wartegeld, 
Pension, Witwen= und Waisengeld, Auszugsleistungen, Wert der freien Station, 
freien Wohnung und anderer Naturalbezügc, erhebliche Ueberschüsse aus Reise- 
kosten und anderen Dienstaufwandsverglliungen, Verdienst (nach Abzug der 
Unkosten) aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer Tätigkeit, ärzt- 
licher oder Anwaltspraxis — auch hier einschließlich des Jahresverdienstes 
  
meiner Ehefrau, der 4 belrägt und nebenstehend mi 1 
angeset itittsttt .. 
zusammen 
— — 
* Insoweit für eine Einkommensanelle ein Jahreserhebnis noch nicht vorliegt, ilt der mut. 
maßliche Jahresertrag fürs Steuerjahr anzugeben.
	        
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