Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Anmerkunng: 
Ausgaben 
zur Bestrei, 
tung der per- 
lönlichen Ve, 
dürinisse, ins= 
besonderedes 
Haushalts, 
lige Unter- 
sinbungen an 
dürfen vom 
Einlommen 
nicht 
abgezogen 
werde 
245 
(Telte 2.) 
Hiervon sind abzuziehen (nach dem Betrage für das Kalender- 
jahr 1910): 
(Die folgenden Ausgaben dürfen nicht, wie Betriebs, und 
Geschäftsunkosten, von dem Einkommen zu 1—1 vorweg abge- 
zogen, sondern müssen besonders angegeben werden.) 
a) Zien von Hypotheken und anderen auf Seite 3 nachge- 
wiesenen Schulden (mit Ausnahme der Zinsen von Geschäfts- 
schulden, welche bei Berechnung des Einkommens zu berück- 
sichtigt sind) (Kapitalsabzahlungen sind nicht abzugsfähig) 
5) Renten und dauernde auf Verträgen und Verschreibungen, 
leptwilligen Verfügungen oder auf sonstigen Privatrechts- 
liteln beruhende Caflen (3. B. Altenteile 
0) gesetzliche Beiträge an Kranken-, Unfall-, Sterbe-, Alters- 
und Invaliden-Versicherungskassen sowie Beiträgc an gesetz- 
liche oder vertragsmähige Witwen-, Waisen= und Pensions- 
kassen für die elgene Person des Steuerpflichtigen und für 
seine nicht selbständig veranlagten Angehörigen. (Nichl 
hierher gehören Kassenbeiträge für das zum Wirtschafts- 
oder Gewerbebetriebe usw. angenommene Personal, welche 
zu Nr. 2—4 unter den zulässigen Unkosten zu berlcksichtigen 
sind. Auch Kassenbeiträge für die zu persönlichen Dienst- 
leistungen oder für den Haushalt gehaltenen Personen sind 
nicht abzugssähi .. 
Ueberlrag 
Mark 
  
Mark 
Ml. 
  
zusammen 
  
  
  
Mithin beträgt das Gesamteinkommen 
Hierneben können Steuerpflichtige mit einem 
Einkommen bis zu 3000 4, welche nach § 19 
Gesetzes (Kindervorrecht) Anspruch auf Er- 
mähigung haben, und Steuerpflichtige mit 
einem Einkommen bis zu 4000 /, bei denen 
besondere Verhältnisse nach § 20 Gesetzes vor- 
  
halt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung 
zur Unterhallung miltelloser Angehöriger, an- 
  
Unglückssälle), die entsprechenden tatsächlichen 
Angaben machen, namentlich Zahl und Alter 
der unterhaltenen Angehörigen angeben. 
 
	        
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