Anmerkunng:
Ausgaben
zur Bestrei,
tung der per-
lönlichen Ve,
dürinisse, ins=
besonderedes
Haushalts,
lige Unter-
sinbungen an
dürfen vom
Einlommen
nicht
abgezogen
werde
245
(Telte 2.)
Hiervon sind abzuziehen (nach dem Betrage für das Kalender-
jahr 1910):
(Die folgenden Ausgaben dürfen nicht, wie Betriebs, und
Geschäftsunkosten, von dem Einkommen zu 1—1 vorweg abge-
zogen, sondern müssen besonders angegeben werden.)
a) Zien von Hypotheken und anderen auf Seite 3 nachge-
wiesenen Schulden (mit Ausnahme der Zinsen von Geschäfts-
schulden, welche bei Berechnung des Einkommens zu berück-
sichtigt sind) (Kapitalsabzahlungen sind nicht abzugsfähig)
5) Renten und dauernde auf Verträgen und Verschreibungen,
leptwilligen Verfügungen oder auf sonstigen Privatrechts-
liteln beruhende Caflen (3. B. Altenteile
0) gesetzliche Beiträge an Kranken-, Unfall-, Sterbe-, Alters-
und Invaliden-Versicherungskassen sowie Beiträgc an gesetz-
liche oder vertragsmähige Witwen-, Waisen= und Pensions-
kassen für die elgene Person des Steuerpflichtigen und für
seine nicht selbständig veranlagten Angehörigen. (Nichl
hierher gehören Kassenbeiträge für das zum Wirtschafts-
oder Gewerbebetriebe usw. angenommene Personal, welche
zu Nr. 2—4 unter den zulässigen Unkosten zu berlcksichtigen
sind. Auch Kassenbeiträge für die zu persönlichen Dienst-
leistungen oder für den Haushalt gehaltenen Personen sind
nicht abzugssähi ..
Ueberlrag
Mark
Mark
Ml.
zusammen
Mithin beträgt das Gesamteinkommen
Hierneben können Steuerpflichtige mit einem
Einkommen bis zu 3000 4, welche nach § 19
Gesetzes (Kindervorrecht) Anspruch auf Er-
mähigung haben, und Steuerpflichtige mit
einem Einkommen bis zu 4000 /, bei denen
besondere Verhältnisse nach § 20 Gesetzes vor-
halt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung
zur Unterhallung miltelloser Angehöriger, an-
Unglückssälle), die entsprechenden tatsächlichen
Angaben machen, namentlich Zahl und Alter
der unterhaltenen Angehörigen angeben.